Vertrag mit Fördervorbehalt
Der häufigste Fehler bei BEG-Anträgen: Wie die aufschiebende Bedingung formuliert sein muss, damit der Vertrag nicht als Vorhabenbeginn zählt.
Transkript
Bei der BEG-Förderung kommt es nicht nur darauf an, was Sie beauftragen — sondern auch darauf, wie der Vertrag formuliert ist. Für BEG-Einzelmaßnahmen muss vor der Antragstellung ein unterschriebener Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Entscheidend ist: Er muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Das stellt sicher, dass Sie den Auftrag nur dann final erteilen, wenn die Förderung auch tatsächlich bewilligt wird.
Der bedingte Vertrag gilt dadurch noch nicht als förderschädlicher Vorhabenbeginn. Erst danach stellen Sie den Antrag. Mit der Umsetzung beginnen Sie förderunschädlich erst nach der Antragstellung. Idealerweise warten Sie die Zusage ab, bevor Sie Material bestellen oder starten. Wichtig: Die Förderbedingung muss von Anfang an im Vertrag stehen. Sie später nachträglich einzufügen, reicht nicht und gefährdet den Anspruch.
Das ist der häufigste Fehler, den wir in der Beratung sehen. Gehen Sie hier kein Risiko ein. Also: Vertrag mit Fördervorbehalt, dann den Antrag stellen, Förderzusage abwarten — und erst dann sauber umsetzen. Wir unterstützen Sie dabei.