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Sanierung und Technik · Lüftung

Lüftungskonzept nach DIN 1946-6: wann Pflicht, wer es erstellt

Stand 2026-09-23 · 5 Min. Lesezeit · Fortgeschritten · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Dicht bauen ist gewollt. Das Gebäudeenergierecht – seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz, vorher das GEG – verlangt, dass die Gebäudehülle dauerhaft luftundurchlässig ist. Zugleich gilt: Der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel muss sichergestellt bleiben.

Wie das gelingt, regelt die DIN 1946-6. Ihr zentrales Werkzeug ist das Lüftungskonzept.

Wann ein Lüftungskonzept nötig ist

Im Neubau immer. Im Bestand dann, wenn eine lüftungstechnisch relevante Änderung vorgenommen wird:

GebäudeAuslöser
Mehrfamilienhausmehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster wird ausgetauscht
Einfamilienhausmehr als ein Drittel der Fenster wird ausgetauscht oder mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet

Wer also die Hälfte seiner Fenster erneuert, braucht ein Konzept – auch wenn sonst nichts saniert wird.

Was das Konzept prüft

Die Norm kennt vier Lüftungsstufen: Lüftung zum Feuchteschutz, reduzierte Lüftung, Nennlüftung und Intensivlüftung. Entscheidend ist die erste.

Die Lüftung zum Feuchteschutz muss nutzerunabhängig funktionieren – also auch dann, wenn niemand ein Fenster öffnet, etwa tagsüber bei Berufstätigen oder im Urlaub. Das Konzept rechnet nach, ob der Luftaustausch durch die verbliebenen Undichtheiten dafür reicht.

  • Reicht er, genügt Fensterlüftung für alle übrigen Stufen.
  • Reicht er nicht, ist eine lüftungstechnische Maßnahme nötig.

Welche Maßnahmen infrage kommen

LösungWofürRichtwert Kosten
Fensterfalzlüfter, Außenwand-LuftdurchlässeGrundluftwechsel zum Feuchteschutzgering, je Fenster zweistellig
AbluftanlageBad, Küche, WC gezielt entfeuchtenniedriger vierstelliger Bereich
Dezentrale Geräte mit Wärmerückgewinnungraumweise, ohne Kanäleca. 800–1.500 € je Gerät inkl. Einbau
Zentrale Anlage mit Wärmerückgewinnungganzes Haus, höchster KomfortEinfamilienhaus ca. 8.000–15.000 €

Die Kosten sind grobe Richtwerte und hängen stark vom Gebäude ab.

Wer das Konzept erstellt

Die Norm schreibt vor, dass ein Konzept vorliegt – nicht, wer es erstellt. In Frage kommen Fachplaner, Energieberater oder der ausführende Betrieb, also Fensterbauer oder Lüftungsbauer.

In der Praxis ist es meist der Betrieb, der die Fenster einbaut. Er muss wissen, dass sein Auftrag die Drittel-Grenze überschreitet, und darauf hinweisen. Für ein Einfamilienhaus liegen die Kosten meist im niedrigen dreistelligen Bereich; manche Betriebe erstellen es im Rahmen des Auftrags mit.

Das Problem: Kaum ein Eigentümer fragt danach – und nicht jeder Betrieb bietet es von sich aus an.

Was Sie als Eigentümer tun sollten

  1. Beim Angebot fragen, ob ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 enthalten ist
  2. Das Ergebnis schriftlich geben lassen – es gehört zu den Bauunterlagen
  3. Ist eine Maßnahme nötig, sie gleich mitplanen und zusammen mit den Fenstern beantragen

Förderung

Lüftungsanlagen werden über die BEG EM mit 15 % gefördert – ebenso der Fenstertausch selbst. Mit einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppelt sich der Kostenrahmen; seit dem 21.07.2026 gibt es die zusätzlichen 5 Prozentpunkte aber nur auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 €. Es gelten die technischen Mindestanforderungen; bei Antragstellung muss bereits ein Vertrag mit der Fachfirma vorliegen, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht.

Warum sich nach dem Fenstertausch das Raumklima ändert, erklärt Neue Fenster eingebaut – was sich beim Lüften ändert.

Gebäudedaten einmal erfassen, Maßnahmen auswählen, Fortschritt dauerhaft speichern.

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Quelle: DIN 1946-6:2019-12; Gebäudemodernisierungsgesetz (vormals GEG); BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.07.2026
Quelle: DIN 1946-6:2019-12; Gebäudemodernisierungsgesetz (vormals GEG); BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.07.2026