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Förderung · Heizungsförderung

KfW 458: Was jedes Halbjahr Warten konkret kostet – die Degression ab Februar 2027

Stand 2026-10-04 · 5 Min. Lesezeit · Fortgeschritten · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Ab dem 1. Februar 2027 sinken bei KfW 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen) gleichzeitig drei Parameter: Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt um 4 Prozentpunkte, der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt um 750 Euro – und zusätzlich ist ab Q1 2027 eine Umstrukturierung der Grundförderung für Wärmepumpen angekündigt. Wer seinen Antrag noch bis 31. Januar 2027 stellt, sichert sich im Standardfall (selbstnutzender Eigentümer, kein Einkommensbonus) rund 1.435 Euro mehr Zuschuss als bei einem Antrag ab dem 1. Februar 2027 – bei jedem weiteren Halbjahr Verzögerung wächst der Abstand.

Dieser Artikel liefert die konkreten Stufentabellen und ein durchgerechnetes Rechenbeispiel für alle vier Degressionsstufen bis August 2028. Grundlage sind das KfW-Merkblatt Zuschuss 458 (Stand 07/2026) und die KfW-Produktseite (Stand 03.10.2026).


Die drei Degressionsmechanismen im Überblick

Seit dem 21. Juli 2026 gelten bei KfW 458 neue Konditionen. Ab dem 1. Februar 2027 greifen drei parallele Absenkungen, die jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres wirksam werden:

1. Klimageschwindigkeitsbonus: −4 Prozentpunkte je Halbjahr

Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt selbstnutzende Eigentümer, die eine noch funktionstüchtige fossile Heizung (Öl, Kohle, Gas-Etage, Nachtspeicher – beliebigen Alters; oder Gas-/Biomasse-Heizung mind. 20 Jahre alt) austauschen. Aktuell beträgt er 16 % der förderfähigen Kosten.

Degression laut KfW-Merkblatt 458:

  • Bis 31.01.2027: 16 %
  • 01.02.2027 – 31.07.2027: 12 %
  • 01.08.2027 – 31.01.2028: 8 %
  • 01.02.2028 – 31.07.2028: 4 %
  • Ab 01.08.2028: entfällt vollständig

Maßgeblich ist ausschließlich das Datum der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt des Einbaus oder der Abnahme.

2. Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit: −750 Euro je Halbjahr

Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit liegt derzeit bei 28.000 Euro. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um je 750 Euro – bis auf 22.000 Euro Ende 2030:

AntragsdatumFörderhöchstbetrag (1. WE)
Bis 31.01.202728.000 €
01.02.2027 – 31.07.202727.250 €
01.08.2027 – 31.01.202826.500 €
01.02.2028 – 31.07.202825.750 €
01.08.2028 – 31.01.202925.000 €
… bis Ende 203022.000 €

Für die zweite bis sechste Wohneinheit (je 15.000 €) und ab der siebten Wohneinheit (je 8.000 €) gilt diese Degression nach aktuellem KfW-Merkblatt nicht.

3. Grundförderung Wärmepumpe: Umstrukturierung ab Q1 2027 angekündigt

Zusätzlich ist in der BEG-Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026 festgeschrieben, dass die Grundförderung für Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 von 30 % auf 15 % sinkt. Gleichzeitig sollen Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union einen EU-Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten erhalten, sodass EU-Geräte rechnerisch weiter bei 30 % Gesamtförderung landen. Geräte ohne EU-Fertigung verlieren hingegen 15 Prozentpunkte Grundförderung.

Hinweis: Den genauen Startzeitpunkt dieser Umstrukturierung hat die KfW noch nicht abschließend bestätigt (Stand 03.10.2026). Für Nicht-Wärmepumpen-Heizungssysteme (z. B. Pelletkessel) gelten ggf. abweichende Regelungen – prüfen Sie das KfW-Merkblatt 458 in der jeweils aktuellen Fassung.


Die vollständige Stufentabelle: Standardfall Selbstnutzer ohne Einkommensbonus

Das folgende Beispiel zeigt einen selbstnutzenden Eigentümer, der eine funktionstüchtige, über 20 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (EU-Fertigung) ersetzt. Die Investitionskosten übersteigen den Förderhöchstbetrag, sodass jeweils der Höchstbetrag als Berechnungsgrundlage dient.

AntragszeitraumKlimabonusFörderhöchstbetragGesamtquoteZuschussVerlust ggü. Stufe 1
Bis 31.01.202716 %28.000 €46 %12.880 €–
01.02.2027–31.07.202712 %27.250 €42 %11.445 €−1.435 €
01.08.2027–31.01.20288 %26.500 €38 %10.070 €−2.810 €
01.02.2028–31.07.20284 %25.750 €34 %8.755 €−4.125 €
Ab 01.08.20280 %25.000 €30 %7.500 €−5.380 €

Berechnung: Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus (jeweilige Stufe), angewendet auf den jeweils geltenden Förderhöchstbetrag. Ohne Einkommensbonus, EU-Fertigung vorausgesetzt. Eigene Berechnung auf Basis des KfW-Merkblatts 458 (07/2026).

Zwischen dem heutigen Maximum (Antrag bis 31.01.2027) und dem letzten Zeitfenster mit Klimabonus (01.02.–31.07.2028) beträgt der Unterschied damit über 4.100 Euro – allein durch Warten.


Rechenbeispiel mit Einkommensbonus: Familie, zvE 38.000 €, ein Kind

Auch wer den Einkommensbonus und den Familienzuschlag nutzen kann, verliert durch Warten Geld:

Konstellation: Selbstnutzend, zvE 38.000 €, ein minderjähriges Kind → das maßgebliche Einkommen wird pauschal um 10.000 € auf 28.000 € gemindert → Einkommensbonus 40 %. Da das Einkommen mit Kind unter 40.000 € liegt, gilt die Obergrenze von 80 % (sonst 70 %).

AntragszeitraumFörderhöchstbetragFördersatzZuschussVerlust ggü. Stufe 1
Bis 31.01.202728.000 €30 % + 16 % + 40 % = 86 %, gedeckelt auf 80 %22.400 €–
01.02.2027–31.07.202727.250 €30 % + 12 % + 40 % = 82 %, gedeckelt auf 80 %21.800 €−600 €
01.08.2027–31.01.202826.500 €30 % + 8 % + 40 % = 78 %20.670 €−1.730 €
01.02.2028–31.07.202825.750 €30 % + 4 % + 40 % = 74 %19.055 €−3.345 €
Ab 01.08.202825.000 €30 % + 0 % + 40 % = 70 %17.500 €−4.900 €

In den ersten beiden Stufen greift der 80-%-Deckel, der Verlust entsteht dort nur durch die sinkende Kostenbasis. Ab August 2027 liegt die Summe der Sätze unter 80 %, dann wirkt zusätzlich der sinkende Klimageschwindigkeitsbonus.


Was ist für die Antragstellung zu beachten?

  • Antragstellung vor Vorhabenbeginn: Bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen vorliegen, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus. Das Antragsdatum ist der für die Degression maßgebliche Stichtag.
  • Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experte: Die Heizungsanlage muss von einem Fachunternehmen installiert werden. Für die Antragstellung bei KfW 458 ist kein Energieeffizienz-Experte (EEE) zwingend erforderlich, jedoch kann ein EEE bei komplexen Vorhaben Fehler im Antrag vermeiden helfen.
  • Technische Mindestanforderungen: Die neue Anlage muss die technischen Vorgaben der BEG-Förderrichtlinie erfüllen (z. B. Mindest-Jahresarbeitszahl für Wärmepumpen).
  • Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht: KfW 458 gewährt einen direkten Zuschuss – kein Kredit, keine Rückzahlung.
  • Kombination mit Landesförderungen: Viele Bundesländer und Kommunen bieten ergänzende Programme an. Eine Doppelförderung ist in der Regel möglich, solange die Gesamtförderquote die gesetzlichen Deckel nicht überschreitet.

Fazit: Drei parallele Uhren ticken gleichzeitig

Die Degression bei KfW 458 ist kein abstraktes Zukunftsszenario, sondern ab dem 1. Februar 2027 wirksame Rechtslage (KfW-Merkblatt 458, Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026). Klimageschwindigkeitsbonus, Förderhöchstbetrag und – für Wärmepumpen – die Grundförderung laufen parallel ab. Eigentümer, die ihren Heizungstausch bereits planen, sollten den Antrag so frühzeitig wie möglich stellen. Jedes Halbjahr Verzögerung kostet im Standardfall über 1.400 Euro, im Extremfall (ohne Klimabonus ab 08/2028) mehr als 5.000 Euro weniger Förderung als heute möglich.

Lassen Sie Ihren individuellen Förderfall von einem dena-zertifizierten Energieeffizienz-Experten prüfen – damit kein Bonus und kein Förderhöchstbetrag verloren geht.