Zum Inhalt springen
Förderung · BEG Einzelmaßnahmen

Was Warten kostet: die Degression der Heizungsförderung ab 2027

Stand 2026-09-03 · 6 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Die Heizungsförderung schrumpft ab Februar 2027 — und zwar automatisch, ohne dass die Politik noch etwas beschließen muss. Das steht so in der Richtlinie vom 21. Juli 2026.

Für die Beratung heißt das: Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet mit über die Höhe des Zuschusses. Wer ohnehin tauschen will, verliert durch Warten Geld — je nach Fall ein paar Hundert oder mehrere Tausend Euro.

Was sich ändert

Zwei Größen sinken parallel, und das ist der eigentliche Punkt.

Die Kostenobergrenze. Förderfähig sind derzeit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (vorher 30.000). Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich — jeweils zum 1. Februar und 1. August — um 750 Euro. Bis Ende 2030 landet er bei rund 22.000 Euro.

Der Klimageschwindigkeitsbonus. Er liegt aktuell bei 16 Prozent, vorher waren es 20. Ab Februar 2027 sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte und läuft im August 2028 vollständig aus.

Die Grundförderung von 30 Prozent bleibt. Der Einkommensbonus bleibt. Aber die Kombination aus schrumpfender Bemessungsgrundlage und schrumpfendem Bonus wirkt doppelt.

Der Verlauf in Zahlen

Einfamilienhaus, selbstgenutzt, alte Gasheizung, Vorhaben über der Kostenobergrenze. Ohne Einkommensbonus:

Antrag gestelltObergrenzeGrundförderung + KlimabonusZuschuss
bis 31.01.202728.000 €30 % + 16 % = 46 %12.880 €
ab 01.02.202727.250 €30 % + 12 % = 42 %11.445 €
ab 01.08.202726.500 €30 % + 8 % = 38 %10.070 €
ab 01.02.202825.750 €30 % + 4 % = 34 %8.755 €
ab 01.08.202825.000 €30 % + 0 % = 30 %7.500 €

Zwischen heute und Februar 2028 liegen 4.125 Euro. Das ist kein Verhandlungsspielraum, sondern Rechnerei nach Richtlinie.

Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt voraus, dass Sie eine alte fossile Heizung austauschen und die Wohnung selbst nutzen. Wer ihn nicht bekommt, spürt nur die Absenkung der Obergrenze — deutlich weniger dramatisch.

Wann die Absenkung Sie gar nicht trifft

Die Obergrenze greift nur, wenn Ihr Vorhaben teurer ist als die Grenze. Kostet die Wärmepumpe 24.000 Euro, rechnet die KfW mit 24.000 Euro — ob die Grenze bei 28.000 oder 26.500 Euro liegt, ist dann gleichgültig.

Bei kleineren Vorhaben wirkt also nur der Klimageschwindigkeitsbonus. Bei 24.000 Euro Kosten: heute 46 Prozent, also 11.040 Euro. Ab Februar 2028 noch 34 Prozent, also 8.160 Euro. Der Unterschied kommt hier vollständig aus dem Bonus.

Für Vermieter und Eigentümergemeinschaften

Hier ist der Zeitdruck deutlich geringer, und das wird oft falsch erzählt.

Die Absenkung um 750 Euro betrifft ausschließlich die erste Wohneinheit. Die Beträge für die weiteren Einheiten bleiben unverändert: 15.000 Euro je zweiter bis sechster Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten.

Ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten:

Obergrenzebei 30 %
heute111.000 €33.300 €
ab 01.02.2027110.250 €33.075 €

Ein Unterschied von 225 Euro bei 33.300 Euro Zuschuss — 0,7 Prozent. Wer ein Mehrfamilienhaus saniert, sollte die Entscheidung nicht am Kalender ausrichten, sondern an Bauablauf und Handwerkerkapazität.

Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt hier ohnehin meist weg: Er verlangt Selbstnutzung.

Für Nichtwohngebäude

Auch hier sinken die Obergrenzen, aber nach Fläche gestaffelt: um 750 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche, zusätzlich um 3 Euro pro Quadratmeter bis 400 Quadratmeter, 2 Euro bis 1.000 Quadratmeter und 1 Euro darüber.

Bei kleinen Objekten ist das nebensächlich. Bei großen summiert es sich über die Fläche:

Ein Bestandsgebäude mit 5.000 Quadratmetern Nettogrundfläche kommt derzeit auf maximal förderfähige Kosten von 464.050 Euro — bei 30 Prozent also 139.215 Euro Zuschuss. Für einen Antrag ab dem 1. Februar 2027 sinkt die Obergrenze auf 457.350 Euro, der Zuschuss auf 137.205 Euro.

Rund 2.010 Euro Unterschied durch eine einzige Stufe. Bei acht Stufen bis August 2030 wird daraus eine fünfstellige Summe.

Was das praktisch bedeutet

Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung, nicht der Einbau und nicht die Rechnung. Wer im Januar 2027 beantragt und im Sommer einbaut, rechnet mit der alten, höheren Obergrenze.

Daraus folgt die eigentliche Handlungsempfehlung: Nicht die Baumaßnahme vorziehen, sondern den Antrag. Das ist deutlich leichter zu organisieren als ein vorgezogener Heizungstausch mitten im Winter.

Zwei Dinge müssen dafür stehen: Vor dem Antrag brauchen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb, der eine aufschiebende oder auflösende Förderbedingung enthält. Und der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein — ein früherer Beginn schließt die Förderung grundsätzlich aus. Nachträglich heilen lässt sich das nicht.

Die Grenzen dieser Rechnung

Alle Beispiele oben sind Obergrenzen, nicht Zusagen. Drei Punkte gehören dazu:

Die 80 Prozent sind der Ausnahmefall. In der Regel werden höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst; 80 Prozent sind nur bei entsprechendem Haushaltseinkommen und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen erreichbar.

Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit an Bundesmitteln. Eine Absenkung nach Kalender nützt niemandem, wenn der Topf vorher leer ist.

Und für 2027 sind weitere Änderungen angekündigt, deren Ausgestaltung noch offen ist. Was heute rechnerisch feststeht, ist die Degression — nicht das Gesamtbild ab 2027.

Maßgeblich ist am Ende immer Ihr Zuwendungsbescheid.

Den KfW-Antrag für den Heizungstausch stellen Sie selbst. Welche Heizung passt und was nach Förderung bleibt, zeigt der Heizungsfinder – 14 Systeme im Vergleich.

Heizungsfinder starten →

Fördermittelservice — was wir übernehmen und was es kostet.

Heizungsfinder — 14 Systeme im Vergleich, zugeschnitten auf Ihr Gebäude.

Quelle: BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026, in Kraft 21.07.2026; KfW 458 (Wohngebäude) und KfW 522 (Nichtwohngebäude). Degressionsschritte und Flächenstaffel für Nichtwohngebäude nachgerechnet. Vor Kundenaussage am aktuellen Richtlinientext und am Zuwendungsbescheid prüfen.