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Förderung · BEG Einzelmaßnahmen

BEG-Reform 2026: Was sich zum 21.07.2026 ändert — Fördersätze, Übergangsfristen, Ausblick

Stand 2026-08-10 · 6 Min. Lesezeit · Fachwissen · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Zum 21. Juli 2026 treten die überarbeiteten Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude in Kraft (Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026, gültig für Anträge ab 21.07.2026). Die Grundstruktur bleibt: KfW für die Heizungsförderung, BAFA für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Geändert haben sich vor allem Fördersätze, Boni und Höchstbeträge. Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG bleibt unverändert.

Übergangsregelung — wer noch nach altem Recht gefördert wird

SituationFolge
Antrag bereits bewilligtAlte Konditionen, keine Änderung
Antrag bereits eingereichtAlte Konditionen
Gültige BzA/TPB vorhanden, Antrag bis 20.07.2026 eingereichtAlte Konditionen
Antrag ab 21.07.2026 eingereichtNeue Konditionen — auch wenn die BzA früher ausgestellt wurde

Während der technischen Umstellungsphase vom 09.07. bis 20.07.2026 konnten bei der KfW keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) erstellt werden. Ab dem 21.07.2026 sind BzA und TPB wieder möglich, dann nach neuem Recht. Nicht genutzte, noch gültige BzA-IDs können ab dem 21.07.2026 für Anträge zu den neuen Bedingungen verwendet werden. Eine BzA ist regulär 6 Monate gültig.

Heizungsförderung Wohngebäude (KfW 458)

Grundförderung bleibt bei 30 %. Geändert haben sich Boni und Höchstbeträge:

Positionbisherab 21.07.2026
Klimageschwindigkeitsbonus20 %16 % (sinkt halbjährlich)
Effizienzbonus Wärmepumpe5 %entfällt
Emissionsminderungszuschlag Biomassejaentfällt
Einkommensbonuseinstufig 30 %dreistufig 40 / 30 / 10 %
Maximaler Fördersatz70 %70 %; 80 % nur bei zvE bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €)
Förderfähige Ausgaben 1. WE30.000 €28.000 €

Förderfähige Ausgaben gestaffelt: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten.

Einkommensbonus und Familienzuschlag

zu versteuerndes Einkommen (zvE)Bonus
bis 30.000 €40 %
bis 40.000 €30 %
bis 50.000 €10 %

Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt wird das relevante zvE rechnerisch einmalig um 10.000 € reduziert. Damit verschieben sich die Grenzen faktisch auf 40.000 / 50.000 / 60.000 €.

Rechenbeispiel: Wärmepumpe, Austausch einer fossilen Heizung, selbstgenutzt, zvE 38.000 € mit einem Kind. Relevantes zvE: 28.000 € → 40 % Einkommensbonus. 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus + 40 % = 86 %, gedeckelt auf 80 %. Bemessungsgrundlage 28.000 € → 22.400 € Zuschuss.

Ohne Einkommensbonus: 30 % + 16 % = 46 % auf 28.000 € = 12.880 €.

Einzelmaßnahmen Gebäudehülle und Anlagentechnik (BAFA)

Die Grundförderung bleibt bei 15 %. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wird jedoch anders berechnet als bisher.

Neue iSFP-Systematik

Ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan verdoppelt den Kostenrahmen:

Wohneinheitenohne iSFPmit iSFP
1. WE30.000 €60.000 €
2. bis 6. WEje 15.000 €je 30.000 €
ab 7. WEje 8.000 €je 15.000 €

Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten allerdings nur für den Kostenanteil oberhalb des normalen Kostenrahmens — nicht mehr auf die Gesamtsumme. Voraussetzung sind mindestens 30.000 € förderfähiges Investitionsvolumen für die Maßnahme, die Verankerung im geförderten iSFP und die Umsetzung innerhalb von 15 Jahren.

Rechenbeispiel Fassadendämmung, 1 WE, 60.000 € Kosten:

  • Ohne iSFP: 30.000 € förderfähig × 15 % = 4.500 €
  • Mit iSFP: 60.000 € × 15 % = 9.000 €, zusätzlich 5 % auf den Mehrbetrag von 30.000 € = 1.500 € → 10.500 €
  • Vorteil durch den iSFP: 6.000 € mehr Zuschuss

Der erhöhte Kostenrahmen gilt auch dann, wenn der Eigentümer selbst nicht iSFP-antragsberechtigt ist — das betrifft insbesondere Energieberater als Eigentümer.

Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung wird weiterhin mit 50 % gefördert.

Systemische Sanierung (BEG WG / NWG)

  • Die EE-Klasse wird Standard; ein separater EE-Bonus von 5 % entfällt.
  • Tilgungszuschüsse und kommunale Zuschüsse sinken pauschal um 10 Prozentpunkte.
  • Einheitlicher Kostenrahmen: 150.000 € je Wohneinheit, unabhängig von der erreichten Effizienzhausstufe.
  • Tilgungszuschuss: EH 85 EE und EH 70 EE erhalten keinen, EH Denkmal EE und EH 55 EE 5 %, EH 40 EE 10 %.
  • WPB-Bonus +10 % bei EH 70/55/40 EE; SerSan-Bonus +5 % (EH 70 EE) bzw. +15 % (EH 55/40 EE). Beide sind untereinander und mit der NH-Klasse kumulierbar.
  • Die NH-Klasse wird von der aufwendigen QNG-Zertifizierung auf eine LCA-Bilanzierung umgestellt; übergangsweise gilt der bisherige QNG-Nachweis fort. Details gibt die KfW noch bekannt.

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

Eine verbindliche Einbaupflicht besteht nur noch bei EH 40 EE sowie bei Inanspruchnahme der NH-Klasse. Für die übrigen Stufen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und eine Vergleichsbilanzierung mit und ohne Lüftungsanlage vorzulegen sowie dem Bauherrn zu erläutern — der Einbau selbst ist dann aber nicht verpflichtend.

Ausblick: geplante Absenkungen

Klimageschwindigkeitsbonus

abBonus
21.07.202616 %
01.02.202712 %
01.08.20278 %
01.02.20284 %
01.08.20280 % (entfällt)

Förderhöchstbetrag Heizung (1. Wohneinheit)

Ab 01.02.2027 halbjährlich −750 €: 27.250 € (02/2027), 26.500 € (08/2027), 25.750 € (02/2028), 25.000 € (08/2028) — fortlaufend bis 22.000 € im August 2030.

Ab dem ersten Quartal 2027

  • EU-Wertschöpfungsbonus Wärmepumpe: Die Grundförderung wird auf 15 % reduziert; die vollen 30 % werden nur mit nachgewiesenem Ursprung in der EU oder assoziierten Märkten erreicht. Die Nachweislogik wird im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen festgelegt; eine reine Marken- oder Herstellerangabe genügt nicht.
  • Auch in der systemischen Sanierung (BEG WG und NWG) sind Ausgaben für eine neu installierte Wärmepumpe nur bei EU-Ursprung förderfähig.
  • WPB-Bonus in BEG EM: zusätzlich 5 Prozentpunkte, ausschließlich für Dämmmaßnahmen an einem Worst Performing Building (nicht für Fenster, Türen oder sommerlichen Wärmeschutz). Voraussetzung ist ein geförderter iSFP bzw. eine geförderte EBN-Modul-2-Beratung, in der die Maßnahme benannt ist. Das Gebäude muss bereits bei der ersten Antragstellung die WPB-Voraussetzungen erfüllen. Das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gilt hier nicht; der Bonus wird für höchstens drei Anträge gewährt.
  • Austauschlogik: Beim Austausch einer dezentralen förderfähigen Anlage, die vor dem 01.01.2008 eingebaut wurde, werden pauschal nur 25 % der Gesamtkosten als förderfähig angesetzt. Ist bereits eine jüngere förderfähige Anlage oder ein Netzanschluss vorhanden, ist eine erneute Förderung grundsätzlich ausgeschlossen — Ausnahme: Ersatz eines mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugers in einem bivalenten System.

Konsequenzen für die Beratung

  • Reihenfolge und Dokumentation entscheiden stärker als bisher über die Förderhöhe. Vor Antragstellung sind WPB-Status, vorliegende iSFP- bzw. EBN-Beratung, normaler und erhöhter Kostenrahmen sowie bei Wärmepumpen der EU-Ursprung zu prüfen.
  • Der iSFP bleibt ein starker Hebel — nicht mehr primär über den Bonussatz, sondern über den verdoppelten Kostenrahmen.
  • Bei umfangreichen Dämmmaßnahmen an einem WPB kann die Kombination aus iSFP und WPB-Bonus ab 2027 die strengere iSFP-Berechnung überkompensieren.
  • § 35c EStG immer mitprüfen: 20 % Steuerermäßigung über drei Jahre (7 % / 7 % / 6 %), maximal 40.000 € je Objekt, bei selbstgenutzten Wohngebäuden ab zehn Jahren Gebäudealter, Ausführung durch ein Fachunternehmen und mit Fachunternehmerbescheinigung. Eine Kombination mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten öffentlichen Darlehen ist für dieselben Aufwendungen ausgeschlossen — deshalb Vergleichsrechnung erstellen.
  • Bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt; ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung (etwa ein Vertrag ohne diese Bedingung) schließt die Förderung aus.

Hinweis

Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Fördermittelberatung. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien und Merkblätter von KfW und BAFA.

Den BAFA-Antrag (Gebäudehülle, Anlagentechnik) stellt die Energieberatung Klein GmbH als Ihre Bevollmächtigte. Den KfW-Heizungsantrag stellen Sie selbst – die KfW lässt keine Bevollmächtigung zu; wir bereiten ihn mit Ihnen vor.

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