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Förderung · BEG Einzelmaßnahmen

BEG EM – Überblick und Zuständigkeit

Stand 2026-08-10 · 2 Min. Lesezeit · Fachwissen · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist das zentrale BAFA-Förderprogramm für Sanierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden. Das BAFA bleibt in den bekannten Zuständigkeiten und Verfahren der richtige Ansprechpartner für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik.

Zuständigkeit

  • BAFA: Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Außentüren), Anlagentechnik (außer Heizungstausch), Heizungsoptimierung, Lüftungsanlagen, Gebäudenetze
  • KfW Programm 458: Heizungstausch (Wärmepumpe, Pellets, Fernwärme etc.)

Seit der Reform zum 1. Januar 2024 werden die Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und die Anlagentechnik (ohne Heizungstausch) über das BAFA gefördert, während der Heizungstausch über die KfW (Programm KfW 458) läuft.

Neue Förderbedingungen ab 21. Juli 2026

Die BEG wird in der bekannten Struktur, aber mit notwendigen Anpassungen, ab dem 21.07.2026 fortgeführt. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

BAFA-Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle & Anlagentechnik)

  • Die Grundförderung von 15 % Zuschuss bleibt für Dämmung und sonstige Gebäudehüllen-/Anlagentechnik-Maßnahmen unverändert.
  • iSFP-Bonus (neu geregelt): Der iSFP-Bonus von 5 Prozent wird erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von mehr als 30.000 Euro gezahlt – und gilt ausschließlich für den Teil der förderfähigen Ausgaben, der über 30.000 Euro liegt. Damit entfällt der iSFP-Bonus für kleinere Einzelmaßnahmen in der Praxis.
  • Bei Mehrfamilienhäusern werden die maximal förderfähigen Ausgaben je Wohneinheit gestaffelt (Degression).
  • Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein neuer Bonus für Worst-Performing-Buildings (WPB, +5 %) eingeführt werden, der ausschließlich für Maßnahmen an der Gebäudehülle gilt.
  • Wegfall Innenbeleuchtung NWG: Die energieeffiziente Innenbeleuchtung wird seit dem 21. Juli 2026 im Rahmen der BEG EM für Nichtwohngebäude nicht mehr gefördert.

KfW 458 – Heizungsförderung (neue Konditionen ab 21.07.2026)

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten (unverändert).
  • Maximale Förderung: Durch Kombination von Boni sind für selbstnutzende Eigentümer Zuschüsse von bis zu 80 % möglich (einkommensabhängig).
  • Förderhöchstbetrag: Die maximal förderfähigen Kosten sinken von 30.000 € auf 28.000 € für die erste Wohneinheit. Ab dem 1. Februar 2027 erfolgt eine weitere schrittweise Absenkung (halbjährlich).
  • Einkommensbonus (neu): Für selbstnutzende Eigentümer mit Haushaltseinkommen unter der Einkommensgrenze wird ein gestaffelter Einkommensbonus gewährt (40 % / 30 % / 10 % je nach Einkommensstufe).
  • Entfallene Boni: Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie entfallen der frühere Effizienzbonus (5 %) für besonders effiziente Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag (2.500 EUR) für Biomasseheizungen ersatzlos.
  • Klimageschwindigkeitsbonus (abgesenkt): Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % und wird danach halbjährlich weiter abgesenkt: 12 % ab 01.02.2027, 8 % ab 01.08.2027, 4 % ab 01.02.2028 und 0 % ab 01.08.2028.

Grundvoraussetzungen

  • Bestandsgebäude: Bauantrag/-anzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen. Neubauten sind ausgeschlossen.
  • Antragstellung vor Vorhabenbeginn: Die Antragstellung muss immer vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags mit dem ausführenden Unternehmen oder die Bestellung von Material ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage. Ein Vertrag mit dieser Bedingung und dem voraussichtlichen Umsetzungsdatum muss bei Antragstellung bereits vorliegen. Wer diese Regelung missachtet, verliert den Förderanspruch.

Bestandsschutz für laufende Vorhaben

Bereits zugesagte (bewilligte) Anträge sind von der Änderung nicht betroffen – die Förderung ist verbindlich reserviert und wird gemäß den alten Förderbedingungen ausgezahlt, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Bereits eingereichte Anträge werden zu den alten Förderbedingungen geprüft.

Den BAFA-Antrag (Gebäudehülle, Anlagentechnik) stellt die Energieberatung Klein GmbH als Ihre Bevollmächtigte. Den KfW-Heizungsantrag stellen Sie selbst – die KfW lässt keine Bevollmächtigung zu; wir bereiten ihn mit Ihnen vor.

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