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Förderung · Antragsteller

Antragsberechtigte für BEG-EM-Förderung: Privatpersonen, WEG und Unternehmen

Stand 2026-08-10 · 3 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Wer darf BEG-EM-Förderung beantragen?

Für die Einzelmaßnahmen-Förderung sind grundsätzlich drei Antragstellergruppen zulässig — alle erhalten dieselben Fördersätze, aber mit unterschiedlichen Pflichten und Nachweisen.

Stand: Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026), gültig für Anträge ab 21.07.2026.

1. Privatpersonen

Voraussetzungen:

  • Natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Steuernummer
  • Eigentümer oder Mieter (bei Mietern: schriftliche Zustimmung des Eigentümers)
  • Antrag im eigenen Namen

Benötigte Angaben: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuer-ID, IBAN, Gebäudedaten (Baujahr, Wohneinheiten).

Vollmacht an den Energieberater: Mit BAFA-Vollmacht kann der Energieberater den Antrag stellen, Rückfragen beantworten und Nachforderungen einreichen. Die Vollmacht muss vom Antragsteller unterzeichnet sein.

2. Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Voraussetzungen:

  • Eingetragene WEG mit eigener Steuernummer
  • Beschluss der Eigentümerversammlung (Mehrheitsbeschluss nach § 20 WEG)
  • Antragstellung durch die WEG-Verwaltung als gesetzliche Vertretung der Gemeinschaft (§ 9b WEG); ohne Verwalter durch alle Eigentümer gemeinsam oder einen per Beschluss ermächtigten Eigentümer

Benötigte Angaben: offizielle WEG-Bezeichnung, Steuernummer der WEG, Name und Funktion des vertretungsberechtigten Unterzeichners, Beschluss als Anlage, IBAN der WEG.

Förderhöhe: Die Fördersumme richtet sich nach der Anzahl der betroffenen Wohneinheiten. Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Heizung) zählen alle Wohneinheiten.

Besonderheit Heizungsförderung (KfW 458): förderfähige Ausgaben 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten. Der Betrag der ersten WE sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €.

3. Unternehmen (juristische Personen)

Voraussetzungen:

  • Eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Deutschland
  • Maßnahme an einem gewerblich oder gemischt genutzten Gebäude
  • Beachtung der De-minimis-Regel oder der AGVO

Zulässige Rechtsformen: GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG, KG, OHG, GbR, Einzelunternehmen, e. K., e. V., Genossenschaften.

Benötigte Angaben: Firmenname und Rechtsform exakt wie im Handelsregister, USt-ID oder Steuernummer, vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand), Funktion des Unterzeichners, Handelsregisterauszug auf Nachfrage, IBAN des Unternehmens.

Förderbeschränkungen:

  • De-minimis-Regel: maximal 300.000 € De-minimis-Beihilfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren (VO (EU) 2023/2831)
  • AGVO: alternative Rechtsgrundlage für höhere Beihilfen
  • Umsatzsteuer: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ist nur der Nettobetrag förderfähig
  • Ob ein zusätzlicher KMU-Bonus gewährt wird, richtet sich nach der jeweils geltenden Richtlinienfassung und ist vor Antragstellung zu prüfen

Vergleichstabelle

AspektPrivatpersonWEGUnternehmen
Förderfähige Kosten Hülle (1. WE)30.000 € (60.000 € mit iSFP)30.000 € (skaliert ab WE 2)30.000 € netto
Förderfähige Kosten Heizung (1. WE)28.000 €28.000 € (skaliert ab WE 2)28.000 € netto
Geburtsdatum erforderlichjaneinnein
Steuer-ID / -nummerSteuer-IDSteuernr. der WEGUSt-ID
BevollmächtigterAntragsteller selbstVerwalter (ohne Verwalter: ermächtigter Eigentümer)Geschäftsführer / Prokurist
Beihilfe-Regel––De-minimis oder AGVO
iSFP-Bonusja (nur BAFA-Einzelmaßnahmen)ja (nur BAFA-Einzelmaßnahmen)ja (nur BAFA-Einzelmaßnahmen)

Zum iSFP-Bonus: Die 5 Prozentpunkte gelten seit dem 21.07.2026 nur für den Kostenanteil oberhalb der Förderhöchstgrenze ohne iSFP (mindestens 30.000 €). Beim Einfamilienhaus liegt diese Schwelle bei 30.000 €; bei einer WEG oder einem Mehrfamilienhaus entsprechend höher, bei 8 Wohneinheiten zum Beispiel bei 121.000 € (30.000 € + 5 × 15.000 € + 2 × 8.000 €). In der KfW-Heizungsförderung spielt der iSFP keine Rolle.

Praxistipp

Bei gemischt genutzten Objekten (z. B. Wohnen und Praxis) ist der gewerblich genutzte Anteil separat auszuweisen. Läuft der Antrag als Privatperson, wird nur der Wohnanteil anteilig gefördert.

Für WEG-Anträge ist die rechtzeitige Beschlussfassung kritisch — der Beschluss muss vor der Antragstellung gefasst und dokumentiert sein.

Den BAFA-Antrag (Gebäudehülle, Anlagentechnik) stellt die Energieberatung Klein GmbH als Ihre Bevollmächtigte. Den KfW-Heizungsantrag stellen Sie selbst – die KfW lässt keine Bevollmächtigung zu; wir bereiten ihn mit Ihnen vor.

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Fördermittelservice — was wir übernehmen und was es kostet.

Quelle: BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.07.2026; KfW 458; AGVO Art. 38; WEG § 20