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Förderung · WEG

WEG-Förderung BEG-EM: Beschlussfassung, Antragsweg und häufige Fallstricke

Stand 2026-08-10 · 3 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

WEG-Förderung Schritt für Schritt

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind seit der WEG-Reform 2020 voll antragsberechtigt für die BEG-EM-Förderung. In der Praxis scheitern Anträge aber oft an formalen Fehlern bei Beschlussfassung und Vertretung.

Fördersätze auf Stand der Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026), gültig für Anträge ab 21.07.2026.

Schritt 1: Beschluss der Eigentümerversammlung

Vor jeder Antragstellung muss ein gültiger Beschluss vorliegen. Inhalt:

  • Konkrete Maßnahme (z. B. „Erneuerung der Heizungsanlage durch Wärmepumpe")
  • Geplanter Kostenrahmen und Finanzierung
  • Bevollmächtigung des Verwalters oder Beirats zur Antragstellung
  • Einverständnis mit der BEG-EM-Förderung und Vollmacht an den Energieberater

Wichtig: Seit der WEG-Reform 2020 genügt die einfache Mehrheit für Sanierungsbeschlüsse (zuvor doppelt qualifizierte Mehrheit). Ein Mindestquorum für die Beschlussfähigkeit gibt es seit der Reform gesetzlich nicht mehr – es sei denn, die Gemeinschaftsordnung regelt es ausdrücklich.

Schritt 2: Vertretungsberechtigte Person identifizieren

Der Antrag muss von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet werden:

  • WEG-Verwalter (bestellt durch die Eigentümerversammlung)
  • Hat die WEG keinen Verwalter: alle Eigentümer gemeinschaftlich
  • Ein durch Beschluss bevollmächtigter Eigentümer oder Beiratsvorsitzender (der Beiratsvorsitz allein reicht nach § 9b WEG nicht – er vertritt die WEG nur gegenüber dem Verwalter)

Die Funktion ist im Antrag anzugeben — bei der BAFA-Vollmacht im Feld „Funktion Unterzeichner".

Schritt 3: Antrag stellen

Einzureichen sind:

  • Offizielle WEG-Bezeichnung (wie im Verwaltervertrag)
  • WEG-Steuernummer (nicht die Steuer-ID des Verwalters)
  • Anzahl der Wohneinheiten gesamt und der betroffenen Einheiten
  • Maßnahme mit dem bedingten Liefer-/Leistungsvertrag des Fachbetriebs
  • Beschluss als Anlage
  • IBAN der WEG (die Förderung geht auf das WEG-Konto)

Schritt 4: Förderhöhe richtig berechnen

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum skaliert der Förderhöchstbetrag mit der Anzahl der Wohneinheiten.

Beispiel Heizungstausch (Wärmepumpe) im 8-Familien-Haus, KfW 458:

  • WE 1: bis 28.000 € förderfähige Kosten
  • WE 2 bis 6: je bis 15.000 € → 75.000 €
  • WE 7 bis 8: je bis 8.000 € → 16.000 €
  • Förderfähige Kosten insgesamt: 119.000 €
  • Bei 30 % Grundförderung: 35.700 €; mit Klimageschwindigkeitsbonus (16 %, nur für selbstgenutzte Wohneinheiten) bis zu 46 %: 54.740 €

Der Einkommensbonus wird nur selbstnutzenden Eigentümern gewährt und ist bei gemischt genutzten WEG-Objekten im Einzelfall zu prüfen. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €.

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BAFA) gilt: 30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.–6., je 8.000 € ab der 7. — mit gefördertem iSFP 60.000 € für die 1. WE, je 30.000 € für die 2.–6. und je 15.000 € ab der 7.

Bei Maßnahmen am Sondereigentum (einzelne Wohnung): Förderung nur für die betreffende Einheit.

Häufige Fallstricke

  1. Beschluss fehlt oder ist ungültig — der Antrag wird abgelehnt. Der Beschluss muss schriftlich, beschlussfähig und vor Antragstellung gefasst sein.
  2. Falsche Steuernummer — es muss die WEG-Steuernummer sein, nicht die des Verwalters.
  3. Auszahlung auf falsches Konto — die IBAN muss auf die WEG lauten.
  4. Auftrag ohne Förderbedingung — bei Antragstellung muss bereits ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage und voraussichtlichem Umsetzungsdatum vorliegen; ein Auftrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn.
  5. iSFP-Bonus falsch eingeplant — der Bonus gilt nur bei den BAFA-Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung), nicht bei der KfW-Heizungsförderung. Seit der Reform greifen die 5 Prozentpunkte zudem nur auf den Kostenanteil oberhalb 30.000 €; der eigentliche Vorteil liegt im verdoppelten Kostenrahmen. Der iSFP muss vor Antragstellung erstellt sein.
  6. Mehrere Maßnahmen gleichzeitig — jede Maßnahme braucht einen eigenen Antrag mit identischen WEG-Daten.
  7. Entfallene Boni eingeplant — Effizienzbonus für Wärmepumpen und Emissionsminderungszuschlag für Biomasse gibt es seit dem 21.07.2026 nicht mehr.

Beauftragung Energieberater

Die WEG kann einen Energieberater mit der kompletten Abwicklung beauftragen. Die Vollmacht muss vom vertretungsberechtigten Unterzeichner signiert sein. Das Honorar kann über die BAFA-Energieberatung für Wohngebäude anteilig gefördert werden (50 %, gedeckelt — separate Förderung).

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026), gültig für Anträge ab 21.07.2026
  • WEG-Gesetz, insbesondere §§ 18–20 (Sanierungsbeschlüsse)
  • AGVO Art. 38 (Energieeffizienzbeihilfen)

Den BAFA-Antrag (Gebäudehülle, Anlagentechnik) stellt die Energieberatung Klein GmbH als Ihre Bevollmächtigte. Den KfW-Heizungsantrag stellen Sie selbst – die KfW lässt keine Bevollmächtigung zu; wir bereiten ihn mit Ihnen vor.

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Quelle: BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.07.2026; WEG-Gesetz; AGVO Art. 38