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Förderung · KfW

KfW 458 – Heizungstausch: Fördersätze und Boni (ab 21.07.2026)

Stand 2026-08-10 · 3 Min. Lesezeit · Fortgeschritten · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Die Heizungsförderung läuft seit 2024 über die KfW (nicht mehr über die BAFA). Programm-Nr. 458 für Privatpersonen. Stand: Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026), gültig für Anträge ab 21.07.2026.

Förderfähige Anlagen

Wärmepumpen, Biomasseheizungen (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz), Solarthermie, Brennstoffzellenheizungen, Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz, EE-Hybridheizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien, innovative Heiztechnik sowie wasserstofffähige Heizungen (nur Investitionsmehrausgaben).

Fördersätze

BestandteilHöheBedingung
Grundförderung30 %alle Antragstellenden
Klimageschwindigkeitsbonus+16 %Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung (altersunabhängig) bzw. Gas- oder Biomasseheizung ab 20 Jahren; nur selbstnutzende Eigentümer
Einkommensbonus+40 / 30 / 10 %zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 € (Durchschnitt der Jahre t−2 und t−3); nur selbstnutzende Eigentümer
FamilienzuschlagzvE −10.000 €mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt; verschiebt die Einkommensstufen faktisch auf 40.000 / 50.000 / 60.000 €
Maximum70 %, mit Einkommensbonus 80 %

Zum 21.07.2026 entfallen: der Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel bzw. Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Anlagen sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen.

Hinweis für Vermieter: Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus stehen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern zu. Vermieter erhalten damit die Grundförderung von 30 %.

Degression des Klimageschwindigkeitsbonus

abBonus
21.07.202616 %
01.02.202712 %
01.08.20278 %
01.02.20284 %
01.08.2028entfällt

Die frühere, gesetzlich verankerte Degression in Dreijahresschritten bis 2037 ist mit der Reform überholt.

Förderfähige Kosten

  • 28.000 € für die erste Wohneinheit
  • 15.000 € für die 2. bis 6. Wohneinheit
  • 8.000 € ab der 7. Wohneinheit
  • Der Höchstbetrag der 1. WE sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € (27.250 € ab 02/2027, 26.500 € ab 08/2027 usw. bis 22.000 € ab 08/2030)

Maximaler Zuschuss EFH: 22.400 € (80 % von 28.000 €). Ohne Einkommensbonus, aber mit Klimageschwindigkeitsbonus: 46 % = 12.880 €.

Änderungen ab Q1/2027

  • EU-Wertschöpfungsbonus Wärmepumpe: Die Grundförderung sinkt auf 15 %; die vollen 30 % werden nur bei nachgewiesenem Ursprung in der EU oder assoziierten Märkten erreicht. Eine reine Marken- oder Herstellerangabe reicht nicht aus.
  • Austauschlogik: Wird eine dezentrale förderfähige Anlage ersetzt, die vor dem 01.01.2008 eingebaut wurde, gelten pauschal nur 25 % der Gesamtkosten als förderfähig.
  • Ist bereits eine jüngere förderfähige Anlage oder ein Netzanschluss vorhanden, ist eine erneute Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Ersatz eines mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugers in einem bivalenten System.

Biomasse-Sonderregeln

  • Der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € ist entfallen.

Technische Mindestanforderungen

  • Luft-Wärmepumpen: Außengeräte müssen seit 01.01.2026 mindestens 10 dB unter den EU-Grenzwerten liegen (zuvor 5 dB)
  • Mindesteffizienz: Jahresarbeitszahl ≥ 3
  • Das Gerät muss in der Liste förderfähiger Anlagen der BAFA eingetragen sein
  • Wärmepumpen (Anträge ab 21.07.2026): Für den Haus- bzw. Gebäudeanschluss muss beim Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem bestellt werden (iMSys-Bestellpflicht), spätestens bis zur Inbetriebnahme
  • Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der Technischen Mindestanforderungen

Antragsweg

  1. Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte erstellt die BzA (Bestätigung zum Antrag, mit 15-stelliger BzA-ID); die BzA ist 6 Monate gültig
  2. Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Heizungsbauer abschließen — mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage; eine nachträgliche Aufnahme der Klausel ist unzulässig
  3. Eigentümer stellt den Antrag im Kundenportal „Meine KfW" (rein online)
  4. 36 Monate Umsetzungsfrist nach Zusage
  5. Nach Fertigstellung BnD (Bestätigung nach Durchführung) und Rechnungen einreichen; die Auszahlung erfolgt in der Regel zur Monatsmitte oder zum Monatsende

Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Nachträgliche Änderungen der Bonusförderung sind nach Antragseingang nicht mehr möglich.

Übergangsregelung zur Reform

Anträge, die bis zum 20.07.2026 eingereicht wurden, werden nach den bisherigen Bedingungen abgewickelt — ebenso bereits bewilligte Vorhaben. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gelten die neuen Konditionen, auch wenn die BzA früher ausgestellt wurde. Nicht genutzte, noch gültige BzA-IDs können für Anträge nach neuem Recht verwendet werden.

Den KfW-Antrag für den Heizungstausch stellen Sie selbst. Welche Heizung passt und was nach Förderung bleibt, zeigt der Heizungsfinder – 14 Systeme im Vergleich.

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