Zum Inhalt springen
Förderung · Heizungsförderung

KfW 458: Schallpflicht für Wärmepumpen – welche Geräte 2026 noch förderfähig sind

Stand 2026-10-04 · 5 Min. Lesezeit · Fortgeschritten · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) eine verschärfte Schallanforderung: Das Außengerät einer Luft-Wasser-Wärmepumpe muss im Schallleistungspegel (L_WA) mindestens 10 dB(A) unter den Grenzwerten der EU-Ökodesign-Verordnung Nr. 813/2013 liegen. Für Förderanträge ab dem 1. Januar 2026 sind Geräte, die diesen Wert nicht erreichen, vollständig von der Förderung ausgeschlossen.

In der Praxis ist diese Regelung vielen Installateursbetrieben und Eigentümern nicht bekannt. Das Resultat: Der Förderantrag scheitert im Nachgang – oder der Zuschuss muss zurückgezahlt werden. Dieser Artikel erklärt, welche Schallwerte ab 2026 gelten, wie Sie das richtige Gerät identifizieren und warum die Prüfung vor der Auftragserteilung entscheidend ist.


Warum die Schallanforderung ab 2026 strenger ist

Bis zum 31. Dezember 2025 reichte es, wenn das Außengerät einer Luft-Wasser-Wärmepumpe den Ökodesign-Grenzwert um mindestens 5 dB(A) unterschritt. Seit dem 1. Januar 2026 wurde dieser Abstand auf 10 dB(A) verdoppelt. Die rechtliche Grundlage bildet die EU-Durchführungsverordnung Nr. 813/2013, die für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe nach Leistungsklassen gestaffelte Schallleistungsgrenzwerte definiert.

Die Verschärfung betrifft ausschließlich Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Außengerät. Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen sind von dieser Schallanforderung nicht betroffen, da sie kein Außengebläse haben.

Wichtig: Maßgeblich ist das Datum des Förderantrags, nicht das Einbaudatum: Die neue Anforderung gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2026 bei der KfW gestellt werden.


Die konkreten Schallgrenzwerte im Überblick (Stand: 01.01.2026)

Die förderfähigen Höchstwerte für den Schallleistungspegel (L_WA außen) ergeben sich, indem vom jeweiligen Ökodesign-Grenzwert 10 dB abgezogen werden:

WärmenennleistungÖkodesign-Grenzwert (EU-VO 813/2013)Max. L_WA für KfW-Förderung ab 2026
≤ 6 kW65 dB(A)55 dB(A)
> 6 kW bis ≤ 12 kW70 dB(A)60 dB(A)
> 12 kW bis ≤ 30 kW78 dB(A)68 dB(A)
> 30 kW bis ≤ 70 kW88 dB(A)78 dB(A)

Quelle: EU-Verordnung Nr. 813/2013; Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026); KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026

Wichtiger Hinweis zur Messart: Bei L_WA handelt es sich um den A-bewerteten Schallleistungspegel in Dezibel – nicht um den Schalldruckpegel, der in einem bestimmten Abstand gemessen wird. Beide Werte dürfen nicht verwechselt werden. Der relevante Wert steht im Hersteller-Datenblatt unter „Schallleistungspegel außen" oder „L_WA outdoor".


Welche Geräte sind noch förderfähig?

Nicht jede auf dem Markt erhältliche Luft-Wasser-Wärmepumpe erfüllt die neuen Anforderungen. Ältere Modelle mit höheren Schallwerten scheiden damit aus der Förderung aus. Neuere Geräte der Baujahre ab ca. 2022/2023 unterschreiten die Grenzwerte in vielen Fällen – eine individuelle Prüfung bleibt aber in jedem Fall notwendig.

Maßgeblich ist ausschließlich die Listung im Wärmeerzeuger-Portal (WEP) des BAFA. Das WEP ist eine öffentlich zugängliche Online-Datenbank, in der alle potenziell förderfähigen Wärmeerzeuger hinterlegt sind – inklusive der hinterlegten Schallleistungspegel. Steht ein Gerät nicht in dieser Datenbank, ist es nicht förderfähig – auch nicht auf Basis eines Einzelnachweises durch den Fachbetrieb.

So prüfen Sie ein Gerät:

  1. Hersteller und exakte Modellbezeichnung (inkl. Leistungsstufe) aus dem Angebot notieren
  2. Im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA (elan1.bafa.bund.de) nach dem Modell suchen
  3. Den dort ausgewiesenen Schallleistungspegel außen (L_WA) mit den Grenzwerten in der obigen Tabelle vergleichen
  4. Im Zweifel: Fachunternehmen oder Energieberater die Förderprüfung im Rahmen der Bestätigung zum Antrag (BzA) übernehmen lassen

Weitere technische Mindestanforderungen für KfW 458 (Stand 07/2026)

Die Schallanforderung ist eine von mehreren Fördervoraussetzungen. Für Luft-Wasser-Wärmepumpen gelten zusätzlich:

  • Jahresarbeitszahl (JAZ) ≥ 3,0, rechnerisch nachgewiesen nach VDI 4650 Blatt 1
  • Listung im Wärmeerzeuger-Portal (WEP) des BAFA zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Netzdienliche Steuerbarkeit nach § 14a EnWG (SG-Ready-Schnittstelle o. Ä.)
  • Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B mit Dokumentation
  • Effizienzwert ηs,h ≥ 150 % bei 35 °C Vorlauftemperatur (Luft-Wasser)
  • Ab 01.01.2028: nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan R290) förderfähig

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Antrag vollständig abgelehnt bzw. der Zuschuss muss zurückgezahlt werden.


Förderhöhe und Antragsprozess (Stand: KfW-Merkblatt 07/2026)

Die Heizungsförderung über KfW 458 setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

FörderbausteinSatzVoraussetzung
Grundförderung30 %Alle Antragsteller, förderfähige Wärmepumpe im Bestandsgebäude (≥ 5 Jahre alt)
Klimageschwindigkeitsbonus+16 % (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte)Austausch einer noch funktionsfähigen fossilen Heizung, nur selbstnutzende Eigentümer
Einkommensbonus+40 % / +30 % / +10 %Nur selbstnutzende Eigentümer; zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € / 50.000 € (mit Kind jeweils 10.000 € höher)
Maximum70 % (80 % bei zvE bis 30.000 €, mit Kind bis 40.000 €)Kombination aller Boni

Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro begrenzt (Stand: KfW-Merkblatt 458, Fassung 07/2026). Der maximale Zuschuss beträgt damit 19.600 Euro (70 % × 28.000 €) bzw. 22.400 Euro bei einkommensschwachen Selbstnutzern (80 % × 28.000 €).

Antragsreihenfolge – diese Reihenfolge ist zwingend:

  1. Angebot einholen und Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der KfW-Zusage und voraussichtlichem Umsetzungsdatum abschließen
  2. Förderantrag im Portal „Meine KfW" stellen (inkl. Bestätigung zum Antrag BzA durch Fachunternehmen)
  3. Nach der Zusage (Eintritt der Bedingung): Einbau durchführen lassen
  4. Nach Abschluss: Bestätigung nach Durchführung (BnD) einreichen und Auszahlung beantragen

Anträge nach Abschluss eines Vertrags ohne Förderbedingung oder nach Baubeginn sind ausgeschlossen.


Häufiger Praxisfehler: Schallanforderung wird übersehen

In der Praxis läuft die Planung oft so ab: Installateursbetrieb und Eigentümer einigen sich auf ein Modell, der Antrag wird gestellt – aber die Schallanforderung wurde nicht geprüft. Das Gerät steht entweder gar nicht im WEP oder mit einem zu hohen Schallwert. Folge: vollständige Ablehnung des Zuschusses.

Empfehlung: Beauftragen Sie vor der Geräteauswahl einen unabhängigen Energieberater (dena-Energie-Effizienz-Experten) oder lassen Sie das Fachunternehmen die WEP-Listung schriftlich bestätigen. Diese Prüfung ist Bestandteil der BzA und damit ohnehin Pflicht – sie sollte aber explizit auf den Schallwert eingehen.


Fazit

Die Schallanforderung bei KfW 458 ist seit dem 1. Januar 2026 kein optionales Qualitätsmerkmal, sondern eine harte Fördervoraussetzung. Geräte, die den neuen Grenzwert nicht einhalten, erhalten keinen Zuschuss – auch nicht, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Die Prüfung des Schallleistungspegels im BAFA-Wärmeerzeuger-Portal muss vor der Geräteauswahl und vor Antragstellung erfolgen.