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Förderung · BEG Einzelmaßnahmen

Bewilligungszeitraum abgelaufen: Verlängern oder neu beantragen?

Stand 2026-08-24 · 3 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Der Bescheid liegt vor, aber der Handwerksbetrieb hat erst in einem Jahr wieder Kapazität. Oder die Wärmepumpe ist nicht lieferbar. Oder beim Aufmaß kommt Asbest zum Vorschein. Was passiert mit der Förderung?

Wie lange Sie Zeit haben

Für Einzelmaßnahmen bei der BAFA beträgt der Bewilligungszeitraum 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids. Diese Dauer gilt seit dem 01.01.2024.

Den Verwendungsnachweis müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einreichen, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist — höchstens also 42 Monate nach dem Bescheid.

Für den Heizungstausch über die KfW gilt nach der Förderrichtlinie ebenfalls ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten ab Zusage. Maßgeblich ist immer Ihr eigener Bescheid.

Der strittige Punkt: Lässt sich verlängern?

Hier gehen die Auskünfte auseinander, und das sollten Sie wissen.

Nach der älteren Regelung war eine Verlängerung um bis zu 24 Monate möglich, wenn die Verzögerung nicht vom Antragsteller zu vertreten war — also bei Lieferengpässen, Handwerkermangel, Witterung oder unvorhergesehenen baulichen Problemen wie Asbestfunden. Die maximale Frist lag damit bei 48 Monaten.

Mit der Verlängerung des Grundzeitraums auf 36 Monate berichten mehrere Fachquellen, dass eine weitere Verlängerung entfallen ist. Eine eindeutige, aktuelle amtliche Bestätigung dafür liegt uns nicht vor.

Praktische Konsequenz: Verlassen Sie sich nicht auf eine Verlängerung. Planen Sie so, dass die Maßnahme innerhalb der Frist abgeschlossen ist.

Wenn es dennoch eng wird

Handeln Sie, solange die Frist läuft. Die aktuelle Förderrichtlinie sieht für Zuschüsse keine Verlängerung ausdrücklich vor. Wenn Sie es dennoch versuchen wollen, dann nur vor Ablauf — wer erst nach Fristende reagiert, hat keine Handhabe mehr.

Eine solche Anfrage sollte schriftlich gestellt und nachvollziehbar begründet sein. Gründe, die anerkannt werden, liegen außerhalb Ihres Einflussbereichs: Lieferverzögerungen, überbuchte Betriebe, Witterung, statische Mängel oder Schadstofffunde. Nicht anerkannt wird schlicht: Sie haben es sich anders überlegt.

Legen Sie Belege bei — die Bestätigung des Betriebs über den Liefertermin etwa wiegt schwerer als eine allgemeine Schilderung.

Wenn die Frist abgelaufen ist

Ist der Bewilligungszeitraum verstrichen und wurde nichts umgesetzt, verfällt der Förderanspruch. Sie können dann grundsätzlich neu beantragen — allerdings zu den Bedingungen, die zum Zeitpunkt des neuen Antrags gelten.

Das kann günstiger oder ungünstiger ausfallen. Bei der BEG haben sich die Fördersätze in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, meist nach unten. Ein verfallener Bescheid aus einer besseren Förderperiode lässt sich nicht wiederbeleben.

Wichtig: Auch beim neuen Antrag gilt wieder die Grundregel — kein Auftrag vor Antragstellung. Wer in der Zwischenzeit bereits beauftragt hat, kann für diese Maßnahme keine Förderung mehr bekommen.

Was wir übernehmen

Wir erinnern Sie rechtzeitig vor Ablauf an Ihre Fristen. Ist ein Verlängerungsantrag nötig und zulässig, stellt ihn die Energieberatung Klein GmbH als Ihre Bevollmächtigte. Kommt es zur Neubeantragung, prüfen wir vorher, was sich an den Konditionen geändert hat.

Wir prüfen Ihr Vorhaben und bereiten den Antrag mit Ihnen vor; den BAFA-Antrag stellt die Energieberatung Klein GmbH als Ihre Bevollmächtigte und begleitet Sie bis zum Bescheid.

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Fördermittelservice — was wir übernehmen und was es kostet.

Quelle: BEG-EM-Förderrichtlinie; BAFA-Merkblatt zur Antragstellung; Fachpublikationen 2025/2026 zum Bewilligungszeitraum. Die Verlängerungsmöglichkeit wird in den Quellen widersprüchlich dargestellt — vor Kundenaussage bei der Förderstelle klären.