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Elektromobilität · Dienstwagen & Steuer

Dienstwagen-Versteuerung E-Auto 2026 (0,25-%-Regelung)

Stand 2026-08-10 · 2 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Was ist die 0,25-%-Regelung? Bei privater Nutzung eines reinen Elektro-Dienstwagens versteuert derdie Arbeitnehmerin monatlich 0,25 % des Brutto-Listenpreises (statt 1 % bei Verbrennern) — eine massive Steuererleichterung.

Voraussetzungen 2026:

  • Reines Batterie-E-Fahrzeug (BEV), keine Hybride
  • Bruttolistenpreis ≤ 100.000 € → 0,25 % (gilt für Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2025 erstmals überlassen wurden)
  • Bei BLP > 100.000 €: 0,5 %
  • Für vor dem 1. Juli 2025 überlassene Fahrzeuge gilt die alte Grenze von 70.000 € fort
  • Geltung: Erstzulassung bzw. erstmalige Überlassung 01.01.2019–31.12.2030
  • Gilt auch bei Leasing und Gehaltsumwandlung

Hinweis: Die Anhebung der Grenze von 70.000 € auf 100.000 € erfolgte durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" (in Kraft seit 1. Juli 2025), § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Beispielrechnung (BLP 55.000 €):

  • Geldwerter Vorteil: 55.000 × 0,25 % = 137,50 €/Monat
  • Bei 30 % Grenzsteuersatz: ca. 41 € Steuerlast/Monat = 495 €/Jahr
  • Vergleich Verbrenner gleicher BLP: 550 € geldwerter Vorteil/Monat → ~165 €/Monat Steuern (Differenz ~1.500 €/Jahr Ersparnis)

Bei Fahrtenbuch-Methode:

  • Statt 0,25 % pauschal: tatsächlich gefahrene Privatfahrten × Bewertungssatz
  • Bei E-Auto: Anschaffungskosten bzw. Leasingraten nur zu 1/4 angesetzt (bei BLP ≤ 100.000 €)
  • Bei sehr wenig privater Nutzung (< 25 % der Gesamtfahrleistung) oft günstiger als pauschal

Stromkostenerstattung durch Arbeitgeber (ab 2026):

  • Die bis Ende 2025 geltenden steuerfreien Monatspauschalen (30 €/70 €/15 €/35 €) sind ab 1. Januar 2026 entfallen (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S-2334/00087/014/013)
  • Ab 2026 ist eine steuerfreie Erstattung nur noch auf zwei Wegen möglich — das Wahlrecht ist einheitlich für das gesamte Kalenderjahr auszuüben:
    1. Einzelnachweis tatsächlicher Kosten: Nachweis der geladenen Strommenge über separaten Zähler (z. B. Wallbox mit Zähler) sowie Vorlage des individuellen Stromtarifs inkl. anteiligem Grundpreis
    2. Neue Strompreispauschale: Vereinfachend kann statt des individuellen Tarifs die amtliche Strompreispauschale (34 ct/kWh für 2026) angesetzt werden — die mengenmäßige Erfassung über einen gesonderten Zähler bleibt aber auch hier erforderlich
  • Laden auf dem Firmengelände (mit Arbeitgeber-Infrastruktur) bleibt weiterhin steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG (bis 31.12.2030)
  • Laden an öffentlichen Ladepunkten mit Arbeitgeber-Ladekarte gilt als steuerfreier Auslagenersatz (Nachweis durch Ladeabrechnungen)

PHEV-Sonderregel (zur Abgrenzung):

  • 0,5 % bei PHEVs mit ≥ 80 km rein elektrischer Reichweite oder ≤ 50 g CO₂/km (WLTP) — gilt für Anschaffungen ab 1. Januar 2025
  • Für vor 2025 angeschaffte PHEV-Dienstwagen bleibt die alte Regelung (60 km Mindestreichweite) bestehen

Empfehlung EB Klein: Bei BLP zwischen 90.000 und 105.000 € lohnt sich die genaue Prüfung der Modellvariante — ein 101.000-€-Auto wird mit 0,5 % statt 0,25 % versteuert. Zudem gilt: Steigt der Hersteller-Listenpreis zwischen Bestellung und Erstzulassung über die 100.000-€-Grenze, gilt der höhere Satz — maßgeblich ist der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

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