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Elektromobilität · Wallbox & Ladeinfrastruktur

Wallbox-Förderung für Unternehmen 2026 (KfW 441 + AfA)

Stand 2026-08-10 · 1 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

KfW 441 "Ladestationen für Elektrofahrzeuge - Unternehmen" (beendetes Altprogramm):

  • Zuschuss 70 % der förderfähigen Kosten, höchstens 900 € pro Ladepunkt
  • Antragsteller waren u. a. privatwirtschaftliche Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen
  • Antrag musste VOR der Beauftragung gestellt werden
  • Voraussetzung war eine ausschließlich nichtöffentliche Nutzung (Mitarbeiter*innen, Flottenfahrzeuge)
  • Status 2026: Das Programm ist beendet, neue Anträge sind nicht möglich. Eine Neuauflage ist uns nicht bekannt.

Steuerlich:

  • Eine betriebliche Wallbox wird abgeschrieben. Gilt sie als bewegliches Wirtschaftsgut und wird sie zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft, ist die degressive AfA (Investitionsbooster) mit bis zu 30 % pro Jahr möglich. Andernfalls gilt die Abschreibung nach den allgemeinen Regeln – mit Steuerberatung klären.
  • Die Sonderabschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr gilt nur für Elektrofahrzeuge, nicht für Wallboxen.
  • Wartungs- und Stromkosten: betrieblich absetzbar
  • Vorsteuerabzug 19 % für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen – die Vorsteuer wird erstattet, senkt aber nicht die Netto-Anschaffungskosten.

Praxisbeispiel (8.000 € netto Wallbox 22 kW, vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen):

  • Rechnung 9.520 € brutto; die 1.520 € Umsatzsteuer kommen als Vorsteuer zurück → Netto-Belastung 8.000 €
  • Zuschuss: keiner (KfW 441 ist beendet)
  • AfA Jahr 1 (degressiv, bis 30 %, Anschaffung ab Jahresbeginn angenommen): 2.400 € → Steuerersparnis ca. 720 € bei 30 % Grenzsteuer
  • Über die gesamte Nutzungsdauer werden die 8.000 € vollständig abgeschrieben; die degressive AfA zieht die Steuerersparnis nur zeitlich vor.

Empfehlung EB Klein: Vor einer Investition prüfen, ob ein Förderprogramm läuft – Zuschüsse müssen in der Regel vor der Beauftragung beantragt werden. Steuerliche Fragen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

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