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Elektromobilität · Investitionsbooster Gewerbe

Investitionsbooster E-Mobilität für Gewerbe (BEG/AfA 2026)

Stand 2026-08-10 · 1 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Was ist der Investitionsbooster? Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025 gibt es für neue, rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen eine Sonderabschreibung von 75 % im Jahr der Anschaffung. Sie gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden.

Konkret für Gewerbetreibende:

  • Jahr 1: 75 % der Anschaffungskosten
  • Danach: 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in den Folgejahren
  • Voraussetzung: neues, reines Batterie-E-Fahrzeug (BEV), keine Hybride
  • Für andere bewegliche Wirtschaftsgüter gibt es stattdessen eine degressive AfA von bis zu 30 % (Anschaffung 01.07.2025 bis 31.12.2027)

Beispielrechnung (40.000 € netto Anschaffung):

  • Jahr 1: 30.000 € Abschreibung → Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz = 9.000 €
  • Jahre 2–6: zusammen die restlichen 10.000 €

Ergänzend:

  • Privatnutzung von E-Dienstwagen: 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat, wenn der Listenpreis höchstens 100.000 € beträgt (Anschaffung ab 01.07.2025); darüber 0,5 %
  • Ladestrom beim Arbeitnehmer: Die monatlichen Pauschalen sind zum 01.01.2026 entfallen. Erstattet werden die tatsächlichen Kosten oder eine Strompreispauschale je geladener kWh (BMF-Schreiben vom 11.11.2025).

Empfehlung EB Klein: Sonderabschreibung, 0,25-%-Regelung und THG-Quote können sich ergänzen; die Wirkung hängt vom Einzelfall ab – klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.

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