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Förderung · BEG Einzelmaßnahmen

Förderantrag abgelehnt — was Sie jetzt tun können

Stand 2026-08-10 · 1 Min. Lesezeit · Fachwissen · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Eine Ablehnung ist ärgerlich, aber nicht immer endgültig. Entscheidend ist der Grund.

Die häufigsten Ablehnungsgründe

Antrag zu spät gestellt. Der Vertrag mit dem Fachbetrieb war schon geschlossen. Das ist der häufigste und in aller Regel nicht heilbare Fehler. Ausnahme: Sie haben eine aufschiebende Bedingung vereinbart — dann galt der Vertrag noch nicht als geschlossen.

Technische Mindestanforderungen verfehlt. Etwa ein U-Wert, der knapp über der Grenze liegt, oder ein Wärmeerzeuger, der nicht auf der BAFA-Liste steht. Hier lohnt eine Prüfung: Manchmal lässt sich die Ausführung anpassen.

Unterlagen unvollständig. Der harmloseste Fall. Sie bekommen meist eine Nachforderung statt einer Ablehnung — reagieren Sie fristgerecht.

Fördertopf erschöpft. Kommt bei Landesprogrammen vor, bei der BEG selten.

Ihre Möglichkeiten

Widerspruch — innerhalb eines Monats nach Zustellung, schriftlich. Sinnvoll, wenn die Behörde einen Sachverhalt falsch bewertet hat. Nicht sinnvoll, wenn Sie schlicht zu spät waren.

Neuer Antrag — wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat und sich der Mangel beheben lässt.

Steuerermäßigung nach § 35c EStG — der wichtigste Rettungsanker. 20 Prozent der Kosten über drei Jahre, maximal 40.000 Euro je Objekt. Voraussetzung: selbstgenutztes Wohneigentum, älter als zehn Jahre, Fachunternehmerbescheinigung. Das geht auch, wenn die Förderung abgelehnt wurde — nur nicht zusätzlich zu einer bewilligten.

Was Sie vermeiden sollten

Nicht einfach weiterbauen und hoffen. Wenn die Ablehnung auf einem behebbaren Mangel beruht, ist der Zeitpunkt vor Baubeginn der letzte, an dem sich etwas retten lässt.

Vorbeugen ist einfacher

Drei Dinge verhindern die meisten Ablehnungen: Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung vor dem Antrag, und die technischen Kennwerte vorher gegen die Anforderungen prüfen.

Wir prüfen förderfachlich, ob sich Ihr Vorhaben noch retten lässt – etwa mit einem neuen Antrag oder über § 35c EStG. Ob ein Widerspruch Aussicht hat, beurteilt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

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