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Recht und Pflichten · Recht und Pflichten

Kommunale Wärmeplanung in Bayern: Fristen, Wärmeplan finden und was das für Ihren Heizungstausch bedeutet

Stand 2026-10-04 · 5 Min. Lesezeit · Fortgeschritten · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Die acht bayerischen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren kommunalen Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen – diese Frist ist abgelaufen. Alle übrigen bayerischen Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Ob Fernwärme in Ihre Straße kommt, lässt sich heute schon über den Energie-Atlas Bayern sowie die veröffentlichten Wärmepläne der Kommunen prüfen – oder direkt mit unserem Fernwärme-Check.

Rechtliche Grundlage: WPG und bayerische Ausführungsverordnung

Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) gilt bundesweit und verpflichtet die Länder, sicherzustellen, dass innerhalb bestimmter Fristen Wärmepläne erstellt werden. Der Freistaat Bayern hat die Aufgabe der Wärmeplanung auf die Städte und Gemeinden übertragen, die damit die planungsverantwortlichen Stellen sind.

Durch die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), die am 2. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat der Freistaat Bayern die Kommunen als planungsverantwortliche Stellen benannt und gemäß § 8 Abs. 3 AVEn das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) mit dem Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes betraut.

Fristen im Überblick (Stand: Oktober 2026)

Die Pflicht gilt gestaffelt nach Einwohnerzahl:

  • Großstädte (> 100.000 Einwohner): Die acht bayerischen Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern waren verpflichtet, bis 30.06.2026 eine Wärmeplanung vorzulegen (§ 4 Abs. 2 WPG). Diese Frist ist abgelaufen; Wärmepläne der Großstädte sind inzwischen veröffentlicht.
  • Alle anderen Kommunen (< 100.000 Einwohner): Hier gilt die Pflicht bis zum 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 WPG).
  • Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger, die eine Bundesförderung (sog. ZUG-Förderung) für die Erstellung des Wärmeplans erhalten haben, müssen den Wärmeplan bereits bis zum 31. Dezember 2026 erstellen (§ 5 WPG).
  • Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern dürfen die Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren durchführen.

Bereits existierende Wärmepläne haben Bestandsschutz, sofern die jeweilige Planung mit den Anforderungen des Gesetzes vergleichbar ist. Bei der Fortschreibung bestehender Wärmepläne müssen jedoch die Vorgaben des neuen Gesetzes berücksichtigt werden (§ 5 WPG).

Wie Sie Ihren Wärmeplan finden: Energie-Atlas Bayern

Den schnellsten Überblick bietet der Energie-Atlas Bayern unter energieatlas.bayern.de:

  • Die interaktive Karte zeigt für jede Kommune den Bearbeitungsstand der Wärmeplanung sowie weiterführende Informationen, wie zum Beispiel eine Verlinkung zum jeweiligen Wärmeplan oder ob Fördergelder nach NKI in Anspruch genommen wurden.
  • Seit dem 20.05.2026 sind zudem kleinräumige Daten auf Baublockebene im Energie-Atlas Bayern einsehbar. Die Karten zeigen für die am häufigsten genutzten Brennstoffe – Heizöl, Gas und feste Biomasse – das Medianalter und die summierte Nennwärmeleistung des jeweiligen Baublocks.
  • Auf der Wärmenetzkarte sehen Sie Wärmenetze in Kommunen, die bereits erfasst sind. Bei manchen Wärmenetzen liegen noch keine Detailinformationen vor.

Sind die Großstadt-Wärmepläne bereits beschlossen, sind sie zusätzlich direkt auf den Websites der jeweiligen Städte abrufbar. So hat etwa Nürnberg seinen Wärmeplan im Mai 2025 veröffentlicht; Ziel ist es, frühzeitig über zukunftsfähige und nachhaltige Wärmeversorgungslösungen zu informieren. Als erste Kommune in Bayern hat die Landeshauptstadt München entsprechend dem Wärmeplanungsgesetz eine Wärmeplanung erarbeitet. Den Stand für weitere bayerische Städte finden Sie auf unseren Seiten zu Augsburg, Regensburg, Ingolstadt und Würzburg.

Praktische Schritte für Eigentümer:

  1. Energie-Atlas Bayern aufrufen → Menüpunkt „Wärme" → Karte „Kommunale Wärmeplanung"
  2. Eigene Gemeinde aufsuchen und Bearbeitungsstand prüfen
  3. Verlinkung zum veröffentlichten Wärmeplan der Gemeinde öffnen (sofern bereits vorhanden)
  4. Wärmenetzkarte zusätzlich prüfen: Liegt die eigene Straße in einem bereits geplanten oder bestehenden Wärmenetzgebiet?

Was der Wärmeplan für Ihren Heizungstausch bedeutet

Der kommunale Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument – er hat zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen für Ihre bestehende Heizung:

Ein Wärmeplan hat keine Konsequenzen für eine bestehende Heizung. Die Heizung kann ungeachtet eines Wärmeplans weiterbetrieben werden.

Relevant wird er jedoch, wenn Sie eine neue Heizung einbauen möchten:

Ein wichtiger Bestandteil der Wärmeplanung ist die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Darin sind sogenannte „Eignungsgebiete für Wärme- oder Wasserstoffnetze" aufgeführt. Erst wenn die Gemeinde eine kommunale Satzung erlässt, in der sie Gebiete für einen zukünftigen Aus- oder Neubau von Wärmenetzen ausweist, kann bezogen auf das jeweilige Grundstück ermittelt werden, ob das Gebäude zukünftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann.

Seit dem 29.07.2026 gilt statt des Gebäudeenergiegesetzes das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Die 65-Prozent-Regel ist entfallen, Sie wählen Ihre Heizung frei. Wer nach diesem Datum eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe einsetzen (Bio-Treppe). Gerade deshalb lohnt der Blick in den Wärmeplan: Kommt in absehbarer Zeit ein Wärmenetz, kann der Anschluss die günstigere Lösung sein.

Liegt das Gebäude außerhalb eines Eignungsgebiets für Wärmenetze (dezentrale Beheizung), wird dort auch zukünftig kein Wärmenetz vorgesehen sein. In diesen Gebieten bleibt die individuelle Gebäudeheizung weiterhin die einzige Option. In diesem Fall ist eine Wärmepumpe oder eine andere erneuerbare Heizlösung meist die wirtschaftlichste Wahl. Welche Technik zu Ihrem Haus passt, zeigt der Heizungsfinder.

Die Entscheidung zur Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes von Wärme- oder Wasserstoffnetzen erfolgt gesondert von der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans und liegt in der freien Entscheidung der Gemeinde. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung.

Vollzug und Finanzierung in Bayern

Das Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) ist die für den Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes zuständige Behörde. Es ist zum einen zur Auszahlung der Konnexitätsmittel an die bayerischen Kommunen zuständig als auch zur Beratung der Kommunen hinsichtlich rechtlicher Fragen in Bezug auf die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes.

Der Wärmeplan ist gemäß § 13 Abs. 5 bzw. § 23 Abs. 3 WPG zu beschließen und zu veröffentlichen. Er ist dem LMG innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung über den Online-Antragsmanager anzuzeigen.

Im Ergebnis wird der Freistaat den Gemeinden rund 79 Mio. Euro bis 2028 für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne erstatten. Seit dem 1. September 2026 steht zudem das neue „Bayern Wärme Portal" des LMG als zentrale Online-Plattform bereit, über die betroffene Wärmenetzbetreiber die nach Teil 3 des WPG erforderlichen Unterlagen und Informationen digital an das LMG übermitteln können.

Fazit: Jetzt informieren, dann entscheiden

Prüfen Sie im ersten Schritt den Energie-Atlas Bayern, um zu sehen, ob Ihre Gemeinde einen Wärmeplan bereits veröffentlicht hat und ob Ihre Straße in einem geplanten Fernwärmegebiet liegt. Liegt kein Wärmenetzgebiet vor oder ist Ihre Gemeinde noch in der Planung, lohnt sich die Vorbereitung auf eine gebäudeindividuelle erneuerbare Lösung – etwa eine Wärmepumpe. Eine unabhängige Energieberatung hilft dabei, die richtige Entscheidung für Ihr Haus zu treffen.