Zum Inhalt springen
Recht und Pflichten · Recht und Pflichten

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – welcher ist Pflicht?

Stand 2026-10-04 · 5 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Für die meisten Bestandsgebäude dürfen Sie heute frei zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis wählen. Ausnahmen gelten beim Neubau sowie – ab 1. Januar 2027 – für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Immobilien, die beim Verkauf oder der Vermietung zwingend einen Bedarfsausweis benötigen. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten noch die bisherigen GEG-Regeln; neue Ausweispflichten aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) greifen erst danach.

Was ist der Unterschied zwischen den beiden Ausweisarten?

Der Energieverbrauchsausweis (kurz: Verbrauchsausweis) basiert auf den tatsächlichen Heiz- und Warmwasserabrechnungen der Vergangenheit. Aktuell müssen gemäß § 82 GModG Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten vorliegen, wobei das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Ab dem 1. Januar 2027 wird dieser Zeitraum auf zwei Abrechnungsjahre verkürzt (§ 82 GModG neue Fassung). Der Verbrauchsausweis ist kostengünstiger in der Erstellung, bildet das Heizverhalten der Bewohner aber nicht objektiv ab.

Der Energiebedarfsausweis (kurz: Bedarfsausweis) bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes anhand von Bausubstanz und Anlagentechnik – unabhängig vom Nutzerverhalten. Seit dem 1. Januar 2024 erfolgt die Berechnung verbindlich nach DIN V 18599. Er ist aufwendiger in der Erstellung, aber aussagekräftiger und liefert konkretere Modernisierungsempfehlungen.

MerkmalVerbrauchsausweisBedarfsausweis
GrundlageVerbrauchsabrechnungen (aktuell 3 Jahre, ab 2027: 2 Jahre)Bauphysikalische Berechnung nach DIN V 18599
AussagekraftBegrenzt – nutzerabhängigHoch – nutzerunabhängig
Typische Kosten (EFH)ca. 70–250 €ca. 300–500 €
Pflicht beinie vorgeschrieben – im Bestand wählbar, soweit kein Bedarfsausweis Pflicht istNeubau zwingend; ab 2027 auch NWG-Verkauf/-Vermietung

Wann besteht überhaupt Ausweispflicht?

Das GModG verlangt einen gültigen Energieausweis, wenn ein Gebäude den Eigentümer oder Nutzer wechselt: beim Verkauf, bei Neuvermietung und Verpachtung sowie nach Neubau oder umfassender Sanierung mit Gesamtbilanzierung. Bereits in kommerziellen Immobilienanzeigen müssen zentrale Kennwerte genannt werden (§ 87 GModG: Ausweisart, Kennwert, Effizienzklasse, wesentlicher Energieträger, Baujahr). Spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis unaufgefordert vorzulegen und beim Vertragsabschluss ist eine Kopie auszuhändigen (§ 80 GModG).

Neu ab 1. Januar 2027: Die Vorlagepflicht gilt auch bei der Verlängerung befristeter Mietverträge sowie bei größeren Renovierungen, wenn dabei mehr als ein Viertel der Gebäudehüllenfläche saniert wird oder die Maßnahmen ein Viertel des Gebäudewertes betreffen. Das hat das GModG (in Kraft getreten am 29. Juli 2026) geregelt – Quelle: GEG-Infoportal des BMWK.

Für selbst genutzte Bestandsgebäude ohne Verkaufs- oder Vermietungsabsicht besteht keine Ausweispflicht.

Wann ist der Bedarfsausweis zwingend?

Beim Neubau ist der Bedarfsausweis nach § 80 Abs. 1 GModG immer Pflicht – ein Verbrauchsausweis kommt nicht in Betracht. Das gleiche gilt nach einer umfassenden Sanierung, wenn das Gebäude vollständig neu bilanziert werden muss.

Für Bestandswohngebäude galt bisher eine Bedarfsausweispflicht für Häuser mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seitdem nicht energetisch auf den Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 nachgerüstet wurden. Diese Pflicht entfällt mit dem GModG ab 1. Januar 2027: Künftig dürfen Eigentümer aller reinen Wohngebäude frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen.

Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Immobilien (z. B. Erdgeschoss-Laden mit Wohnungen darüber) gilt ab 1. Januar 2027 das Gegenteil: Neue Energieausweise für Verkauf und Vermietung dürfen dort nur noch auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (Bedarfsausweis) ausgestellt werden. Bestehende Ausweise – egal ob nach Verbrauch oder Bedarf – bleiben bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist ab Ausstellungsdatum gültig. Mehr zu den Neuerungen erklärt der Artikel Neuer Energieausweis ab 2027: Was sich ändert.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Energieausweise dürfen nur ausstellungsberechtigte Fachleute erstellen. § 88 GModG regelt die Qualifikationsanforderungen: Berechtigt sind unter anderem Architekten, Ingenieure sowie Handwerksmeister mit entsprechender Fachrichtung. Wer einen Ausweis ohne Berechtigung ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die dena-Expertenliste listet qualifizierte Fachleute auf.

Welche Angaben muss der Ausweis ab 2027 enthalten?

Das GModG schreibt ab 1. Januar 2027 zusätzliche Pflichtangaben vor, die über den bisherigen Energiekennwert in kWh/(m²·a) hinausgehen:

  • Absoluter Primärenergieverbrauch sowie Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr (MWh/a)
  • Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen in kg CO₂-Äquivalent pro m² und Jahr
  • Smart Readiness: Kann das Gebäude auf externe Signale reagieren?
  • Niedertemperatur-Tauglichkeit: Ist das Wärmeverteilsystem wärmepumpentauglich?
  • Anteil erneuerbarer Energien am Standort

Diese Angaben machen den Ausweis aufwendiger – und damit voraussichtlich auch etwas teurer. Das gilt für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 neu ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit für die volle 10-Jahres-Frist.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Energieausweispflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GModG. Wer den Ausweis nicht vorlegt, nicht rechtzeitig zugänglich macht oder Pflichtangaben in Immobilienanzeigen weglässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall. Das gilt sowohl für Eigentümer als auch für Makler. In der Praxis liegen typische Bußgelder beim ersten Verstoß häufig zwischen 500 und 2.000 Euro – die gesetzliche Obergrenze von 10.000 Euro wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ausgeschöpft.

Kein Bußgeld droht dagegen, wenn Sie für Ihr selbst genutztes Eigenheim keinen Ausweis haben und keine Verkaufs- oder Vermietungsabsicht besteht. Mehr zur Gesamtlage von Pflichten und Förderung für Vermieter finden Sie unter Vermieter: Förderung nutzen und Kosten umlegen.

Was gilt bis Ende 2026 – und was ändert sich danach?

Bis 31. Dezember 2026 werden Energieausweise weiterhin nach den Regeln des GEG 2024 erstellt. Das bedeutet: Die bisherige Bedarfsausweispflicht für kleine ältere Wohngebäude (Bauantrag vor 1977, weniger als 5 Wohneinheiten, nicht modernisiert) gilt noch. Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude sind noch zulässig.

Ab 1. Januar 2027 gelten die neuen GModG-Regeln für alle neu ausgestellten Ausweise: volle Wahlfreiheit für reine Wohngebäude, Bedarfsausweispflicht für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude, kürzere Verbrauchserfassungsfrist (2 statt 3 Jahre), neue Pflichtangaben.

Wenn Sie Ihr Gebäude energetisch verbessern möchten, lohnt sich vor der Entscheidung über den Ausweistyp ein Blick auf den iSFP – Individueller Sanierungsfahrplan: Er liefert die gleichen gebäudespezifischen Daten wie ein Bedarfsausweis – und eröffnet zusätzlich Förderboni. Wer ein Haus kaufen oder verkaufen möchte, sollte außerdem unseren Artikel Immobilienkauf: Was Sie energetisch prüfen müssen lesen.

Hinweis zum Rechtsstand: Dieser Artikel gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder. Der Heizungsteil des GModG gilt seit dem 29. Juli 2026; die neuen Energieausweis-Regelungen greifen ab dem 1. Januar 2027. Für Ihren konkreten Fall empfehlen wir eine Beratung durch einen dena-zertifizierten Energieeffizienz-Experten.