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Förderung · BEG Einzelmaßnahmen

Todesfall bei laufender Förderung: Was Erben jetzt tun müssen

Stand 2026-08-30 · 5 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Die Förderung endet nicht mit dem Tod des Antragstellers. Der Zuwendungsbescheid geht nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über — mit allen Rechten und allen Pflichten. Der Anspruch bleibt also bestehen. Er muss nur übertragen werden, und dafür gibt es eine Frist, die niemand anhält.

Was zuerst zu tun ist

Melden Sie den Sterbefall der Förderstelle, sobald Sie handlungsfähig sind. Ein Antragstellerwechsel ist möglich, auch wenn der Zuwendungsbescheid bereits vorliegt.

Nach Auskunft des BAFA werden dafür benötigt:

  • die Sterbeurkunde
  • ein Erbschein oder eine notarielle Beglaubigung darüber, wer erbberechtigt ist
  • bei einer Erbengemeinschaft zusätzlich: eine Vollmacht aller erbberechtigten Personen und die Benennung eines Ansprechpartners

Bleibt das Vorhaben inhaltlich unverändert, wird der Antrag mit den neuen Antragstellerdaten fortgeführt. Ein neuer Antrag ist dann nicht nötig — und wäre sogar schädlich, weil damit die alte Bewilligung entfiele.

Der Punkt, der am meisten Geld kostet

Die Fristen laufen weiter. Ein Todesfall setzt den Bewilligungszeitraum nicht aus.

Bei den BAFA-Einzelmaßnahmen sind das 36 Monate ab Zugang des Bescheids. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens fällig, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums — höchstens also 42 Monate. Beim Heizungstausch über die KfW gelten eigene Fristen; maßgeblich ist immer der eigene Bescheid.

Zwischen Sterbefall, Erbschein und Einigung in der Familie vergehen erfahrungsgemäß Monate. Wenn der Bescheid schon zwei Jahre alt ist, wird es eng. Deshalb: Fristende aus dem Bescheid heraussuchen, bevor Sie sich um alles andere kümmern. Ob und wann sich der Zeitraum verlängern lässt, ist ein eigenes Thema — die Auskünfte dazu gehen auseinander.

Erbengemeinschaft: ein Ansprechpartner, alle Unterschriften

Mehrere Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Für die Förderstelle heißt das: Vollmacht aller Erben, dazu eine Person, die den Vorgang führt. Diese Person kommuniziert, reicht den Verwendungsnachweis ein und ist Ansprechpartner für Rückfragen.

Praktischer Hinweis: Klären Sie früh, auf welches Konto die Förderung fließen soll. Das Konto des Verstorbenen ist nach dem Tod häufig gesperrt. Die Bankverbindung muss zum neuen Antragsteller passen, sonst scheitert die Auszahlung am Ende an einer Formalie.

Was mit den Boni passiert

Hier liegt das größte Risiko, und es wird regelmäßig übersehen.

Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus setzen voraus, dass der Eigentümer die Wohnung selbst nutzt. Ziehen die Erben nicht ein, sondern vermieten oder verkaufen, können diese Boni entfallen — auch rückwirkend. Bereits ausgezahlte Beträge werden dann zurückgefordert.

Melden Sie eine geänderte Nutzung deshalb aktiv, statt zu hoffen, dass es nicht auffällt. Eine nachträglich entdeckte Abweichung wiegt schwerer als eine angezeigte.

Auch ein Verkauf des Objekts vor Abschluss des Vorhabens sollte vorher mit der Förderstelle geklärt werden, nicht danach.

Wenn die Maßnahme nicht mehr stattfinden soll

Dann teilen Sie das mit. Der Bescheid wird aufgehoben, die reservierten Mittel gehen zurück. Wurde bereits ausgezahlt, ist zurückzuzahlen — das ist unangenehm, aber geregelt.

Nichts zu tun ist die schlechtere Variante: Läuft die Frist ohne Verwendungsnachweis ab, folgt die Rückforderung ohnehin, dann aber ohne Gestaltungsspielraum.

Wenn der Tod vor der Antragstellung eintrat

Dann gibt es nichts zu übertragen. Die Erben stellen einen eigenen Antrag — und für den gilt die Grundregel unverändert: erst der Antrag, dann der Auftrag. Wurde der Handwerksbetrieb schon beauftragt, ist die Förderung für diese Maßnahme verloren.

Zu prüfen ist außerdem, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam. Bestellt ein Betrieb Material, ohne dass der Auftrag unterschrieben wurde, besteht in der Regel keine Zahlungspflicht. Das ist eine vertragsrechtliche Frage und gehört zum Anwalt, nicht zur Förderstelle.

Steuerlich

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist an die Person und an die Selbstnutzung gebunden. Sie ist nicht Teil des Nachlasses und geht nicht auf die Erben über. Wer die Maßnahme steuerlich geltend machen will, muss die Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.

Hinweis

Die Angaben geben den Stand der Förderrichtlinien vom Juli 2026 wieder. Welche Unterlagen die Förderstelle im Einzelfall verlangt, hängt von Programm und Konstellation ab — verbindlich ist die Auskunft der Förderstelle zu Ihrem Vorgang. Erbrechtliche Fragen gehören zum Notar oder zur Anwaltskanzlei.

Ein Förderfall in der Erbengemeinschaft ist unübersichtlich genug. Bei BAFA-Vorhaben übernimmt die Energieberatung Klein GmbH als Bevollmächtigte der Erben den Antragstellerwechsel und begleitet den Vorgang bis zur Auszahlung; wir erinnern Sie an die Fristen. Bei KfW-Vorhaben handeln die Erben selbst, wir bereiten mit Ihnen vor.

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