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Förderung · Steuer

Handwerkerbonus 2027: Kürzung auf 15 Prozent – was Eigentümer jetzt tun sollten

Stand 2026-10-26 · 4 Min. Lesezeit · Einsteiger · Geprüft von Alexander Klein, Energieeffizienz-Experte (dena)

Der Handwerkerbonus nach § 35a Abs. 3 EStG soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Beschlossen ist das noch nicht. Für 2026 gilt weiterhin der alte Satz. Entscheidend ist das Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlen. (Stand: 26.10.2026)

Was heute gilt (Veranlagungszeitraum 2026)

Nach § 35a EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Das gilt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.

Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Dazu zählen Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten samt Umsatzsteuer. Material ist nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht. Nicht genutzte Beträge werden weder erstattet noch in andere Jahre übertragen.

Was der Regierungsentwurf vorsieht

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG auf 15 Prozent und höchstens 900 Euro lauten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Der Stand des Verfahrens (Bundestags-Drucksache 21/8235):

  • Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen.
  • Eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss soll nach Medienberichten am 4. November 2026 stattfinden. Prüfen Sie den Termin bitte auf bundestag.de.
  • Ob die Kürzung unverändert bleibt, ist offen.
  • Nach Auswertungen des Entwurfs ist keine Übergangsregel für Aufträge aus 2026 vorgesehen. Es zählt das Jahr der Zahlung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG bleiben bei 20 Prozent und höchstens 4.000 Euro.

Was das bedeutet, zeigt diese Rechnung:

ArbeitskostenErmäßigung 2026 (20 %)Geplant ab 2027 (15 %)
2.000 €400 €300 €
4.000 €800 €600 €
6.000 €1.200 €900 €
8.000 €1.200 €900 €

Der Unterschied beträgt höchstens 300 Euro pro Jahr und Haushalt. Die Werte sind eigene Berechnungen auf Basis des Entwurfs.

Zahlungsdatum: Es zählt der Abfluss

Beim Handwerkerbonus gilt das Abflussprinzip: Die Ermäßigung gibt es nur in dem Jahr, in dem Sie zahlen. Das Datum der Rechnung oder der Ausführung ist dafür nicht maßgeblich. Rechtsgrundlage ist § 11 EStG.

Für die Praxis heißt das:

  • Arbeiten rechtzeitig abschließen. Nur mit einer Schlussrechnung können Sie noch 2026 zahlen.
  • Früh genug überweisen. Der Betrag muss 2026 von Ihrem Konto abgehen. Wer erst in der letzten Dezemberwoche zahlt, riskiert Verzögerungen.
  • Keine freiwillige Vorauszahlung ohne Rechnung. Das FG Düsseldorf hat eine solche Zahlung im Urteil vom 18.07.2024 (Az. 14 K 1966/23 E) nicht anerkannt. Sprechen Sie das Vorgehen mit Ihrem Steuerberater ab.
  • Nur 2026 zahlen, was auch 2026 fällig ist. Eine vorgezogene Zahlung bringt Liquiditätsrisiken, etwa bei Mängeln. Behalten Sie Ihre Rechte aus der Abnahme im Blick.

Nachweise: Rechnung, Überweisung, Antrag

Das Finanzamt verlangt zwei Belege, wie die Finanzverwaltung Thüringen zusammenfasst:

  1. Eine Rechnung, aus der die begünstigten Arbeitskosten getrennt hervorgehen.
  2. Einen Zahlungsnachweis. Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Die Zahlung muss auf das Konto des Handwerkers gehen.

Bewahren Sie beides auf. Sie tragen die Beträge in der Steuererklärung ein. Das BMF-Anwendungsschreiben vom 9.11.2016 regelt Details, etwa die Aufteilung bei mehreren Personen im Haushalt.

Wohnen Sie zur Miete oder in einer Eigentumswohnung, kommt es auf die Abrechnung an. Mieter können die Förderung nutzen, wenn die Arbeitskosten in der Nebenkostenabrechnung gesondert ausgewiesen sind. Wohnungseigentümer erhalten die Beträge in der Regel von der Hausverwaltung.

Abgrenzung zu § 35c EStG und BEG-Förderung

Der Handwerkerbonus ist keine Sanierungsförderung. Er kann aber mit ihr kollidieren.

BEG und KfW: Maßnahmen, für die Sie ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhalten, sind vom Handwerkerbonus ausgeschlossen. Das steht im Einkommensteuer-Handbuch des BMF. Wenn Sie also für den Heizungstausch einen BEG-Zuschuss bekommen, gibt es für diese Maßnahme keinen Steuerbonus. Andere Arbeiten im selben Jahr, etwa Malerarbeiten, bleiben begünstigt. Mehr dazu: Fördermittel kombinieren.

§ 35c EStG: Für energetische Maßnahmen kann statt einer Förderung die Steuerermäßigung nach § 35c gewählt werden. Für dieselben Aufwendungen ist eine Ermäßigung nach § 35a ausgeschlossen. Nach den vorliegenden Berichten enthält der Entwurf keine Änderung zu § 35c. Die Vor- und Nachteile vergleicht der Artikel §35c EStG vs. BAFA-Zuschuss.

Bei geförderten Sanierungen ist der Zuschuss meist höher als der Steuerbonus, weil er auch die Materialkosten einbezieht. Rechnen Sie das im Einzelfall durch. Wer den Zuschuss beantragen will, muss die Reihenfolge einhalten: Antrag vor Vorhabenbeginn. Das beschreibt der Artikel Wie läuft eine BEG-Förderung terminlich ab?.

Was Eigentümer jetzt tun können

  1. Anstehende Arbeiten sammeln. Welche nicht geförderten Arbeiten (Renovierung, Reparatur, Wartung) sind noch 2026 sinnvoll?
  2. Förderstatus prüfen. Läuft die Maßnahme über BEG, KfW oder § 35c, entfällt der Handwerkerbonus.
  3. Rechnungen prüfen lassen. Arbeitskosten, Fahrtkosten und Material sollten getrennt ausgewiesen sein.
  4. Zahlungstermin planen. Überweisen Sie rechtzeitig vor Jahresende.
  5. Nicht überhastet handeln. Eine Maßnahme nur wegen 300 Euro vorzuziehen, lohnt selten. Technische Notwendigkeit und Förderfristen haben Vorrang.

Haben Sie eine größere Sanierung vor, klären Sie zuerst, welche Förderung zu Ihrem Vorhaben passt. Der Steuerbonus ist dann nur ein Baustein.

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